Ein weiterer Massenabmahner gescheitert
Rechtsteufel | 17. Oktober 2009 — Vor dem LG Dortmund (Aktenzeichen: Az: 19 O 39/08 vom 060.08.2009) ging es um einen Abmahner, der neben den Rechtsanwaltskost…
Das Landgericht Dortmund hat mit Urteil vom 06.08.2009 entschieden, dass das Aussprechen von mehr als 69 Abmahnungen in einem Jahr aus einem Streitwert von 20.000,00 € bei einem Gesamtjahresumsatz von ca. 73.000,00 € wetbewerbswidrig gem. § 8 Abs. 4 UWG sein soll.
Das Risiko bezüglich der anfallenden anwaltlichen Kosten i. H. v. 59.340,00 € stehe nicht im Verhältnis zu dem Gesamtjahresumsatz. Kein vernünftig denkender Teilnehmer im Wirtschaftsleben würde einen solchen Aufwand bei entsprechendem Jahresumsatz betreiben und ein entsprechendes Risiko eingehen. Das ließe sich nur mit einer entsprechenden Absprache mit dem Prozessbevollmächtigten erklären, wonach möglichst viele Abmahnungen zum Zwecke der Gebührenerzielung ausgesprochen würden und die Klägerin selbst hierfür nicht vorzuleisten hätte. Jedenfalls zeige dieses Verhältnis aber, dass wettbewerbsrechtliche Interessen der Klägerin nicht Hauptbeweggrund ihrer Abmahntätigkeit sein könnten.
Nicht unmaßgeblich für das Gericht ist weiterhin, dass es es sich bei der Klägerin in dem Verfahren um die Antragstellerin aus dem Verfahren handelt, dass mit Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 28.04.2009, 4 U 216/08…
» Vollständiger ArtikelErschienen 24. Oktober 2009 auf http://www.die-abmahnung.com.
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Datum: 06.08.2009 Gericht: Landgericht Dortmund Spruchkörper: V. Kammer für Handelssachen Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 19 O 39/08 Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Kosten des Rechtsstreits trägt
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