LG Dortmund: In einer eBay-Auktion ist der Hinweis “Das Rückgaberecht besteht nicht bei Versteigerungen (§ 156 BGB)” grob irreführend
LG Dortmund, vom 22.12.2005, Az. 8 O 349/05 § 2 UKlaG,
§§ 1, 3, 4 Nr. 1, 5, 8 UWG.
Das LG hat in dieser älteren Entscheidung zum
Ausdruck gebracht, dass der Hinweis des Beklagten auf seiner Website, ein Rückgaberecht bestehe nicht bei Verträgen, die in der Form
von Versteigerungen geschlossen werden, - wenn auch inhaltlich richtig - in dem konkreten Zusammenhang für den Verbraucher grob
irreführend sei. Der nicht juristisch vorgebildete Verbraucher, und dies gelte auch für den “durchschnittlich informierten,
situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbraucher”, setze den Begriff der im Sinne des Gesetzes mit dem Begriff “Auktion”, wie er auf der
ebay-Plattform verwendet werde, gleich. Somit verstehe er den eingangs zitierten Hinweis zwangsläufig dahingehend, dass für ihn bei
einem Erwerb der Waren des Beklagten ein Rückgaberecht nicht bestehe. Insbesondere der Verbraucher, der “mitdenke” werde durch den
Hinweis des Beklagten gerade davon abgehalten, sich über sein Rückgaberecht auf der Website von ebay näher zu informieren. Das hat auch deutlich gemacht, dass der Beklagte
sich seiner Verantwortung nicht damit entziehen könne, dass ebay den Kunden informiere. Das Urteil des LG Dortmund wurde unlängst
inhaltlich durch das OLG München bestätigt (OLG München, Urteil vom 31.01.2008, Az. 29 U 4448/07; → bitte klicken Sie auf diesen
Link, der JavaScript verwendet: OLG München). Landgericht Dortmund
Urteil
Das Landgericht Dortmund hat am … durch … für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Zusammenhang mit dem
Abschluss von Lieferverträgen über das Internet, insbesondere über die Verkaufsplattform ebay, gegenüber privaten Letztverbrauchern
wörtlich oder inhaltsgleich nachstehende Klausel zu verwenden und / oder sich bei der Abwicklung von Verträgen auf diese Klausel zu
berufen:
„Das Rückgaberecht besteht entsprechend § 312 d Abs. 4 BGB nicht bei Verträgen, die in der Form von Versteigerungen geschlossen
werden, wenn dies im Zusammenhang mit einem Kauf gegen Höchstgebot geschieht.
Für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen dieses Unterlassungsgebot wird dem Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe
von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 189,00 € (in Worten: einhundertneunundachtzig Euro) zuzüglich Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2005 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Kostenausspruchs jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
jeweils beizutreibenden Betrages.
Tatbestand
Der Beklagte …
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