LG Dortmund hebelt gesetzgeberische Entscheidung „pro eBay“ wieder aus – neue Abmahnwellen drohen

eine aktuelle Gerichtsentscheidung, wonach bei eBay Auktionen (nicht bei Festpreisangeboten!) das Widerrufsrecht wieder 1 Monat betragen müsste, sorgt seit einigen Wochen wieder für Unruhe bei eBay Händlern.

Auch wir hielten diese Meldung zunächst für einen Aprilscherz.

Tatsächlich hat sich aber verifizieren lassen, dass das LG Dortmund mit Beschluss vom 07.04.2011, Az.: 20 O 19/11 so entschieden hat mit der Begründung, dass bei Auktionen bei eBay-Auktionen der Vertragsschluss nicht mit dem Auktionsende, sondern schon bei Abgabe des Höchstgebots zustande käme und somit die Widerrufsbelehrung nicht “unverzüglich” nach Vertragsschluss in Textform an den Verbraucher übermittelt würde.

Wir halten diesen Beschluss für eine besonders offensichtliche Fehlentscheidung, welcher die Bemühungen des Gesetzgebers, die Händler auf eBay denen anderer Online-Verkaufsplattformen gleichzustellen, erneut – ohne erkennbaren Grund – gefährdet.

Nach unserer Auffassung ist die Rechtslage wie folgt:

Das Angebot des Verkäufers erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Annahmeerklärung zum Zeitpunkt des Auktionsablaufes das höchste ist. Der Vertragsschluss erfolgt mithin erst zu zum Zeitpunkt des Auktionsablaufes, nicht bereits zum Zeitpunkt des Gebots.

Entsprechend regelt § 10 der AGB von eBay zum Vertragsschluss:”Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande,(…)”

Anderenfalls müsste man annehmen, dass während einer Auktion eine Vielzahl von Verträgen mit den jeweiligen Höchstbietenden zustande käme, deren Auflösung – wenn ein höher Bietender hinzutritt – juristisch kaum zu begründen ist. Denn bei Annahme der Richtigkeit der Rechtsauffassung des LG Dortmund würde bereits zum Zeitpunkt des ersten Gebots (da es ja zu diesem Zeitpunkt das höchste ist) das Angebot des Verkäufers angenommen und mithin, wegen Vertragsschluss, erlöschen. Damit bestünde gar keine Möglichkeit mehr zu einem höheren Gebot.

Es würde – die Entscheidung des LG Dortmund konsequent zu Ende gedacht – daher nicht das Höchstgebot im Auktionszeitraum zum Vertragsschluss führen, sondern das erste.

Soweit sich das LG Dortmund bei der Begründung seiner Entscheidung auf den BGH (Urteil vom 03.11.2004, Az.: VIII ZR 375/03), bezieht und behauptet, dass dieser entschieden habe, dass bei eBay-Auktionen der Vertragsschluss nicht mit dem Auktionsende, sondern schon bei Abgabe des Höchstgebots zustande käme, so ist dies eine offensichtliche Fehlinterpretation des Urteils.

Der BGH hat keineswegs entschieden, zu welchem Zeitpunkt der Vertrag bei eBay zustande kommt, sondern lediglich, dass es keinen “Zuschlag durch Zeitablauf” gibt.

Wörtlich heißt es in der Entscheidung des BGH:

“Der bei der Internet-Auktion gesc…

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Themen: Ebay , Abmahnung , Drohen , Ebay Auktionen , Aprilscherz
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 7. Februar 2012 auf http://www.it-recht-deutschland.de.

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