Serie: Die rechtsmissbräuchliche Abmahnung. Folge 2
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Orientierungssatz Die Vorwegnahme der Hauptsache ist bei Auskunftsansprüchen unzulässig, es sei denn, die Realisierung der Hauptpflicht ist zur Vermeidung einer existenziellen Notlage des Gläubigers erforderlich und ohne sofortige Erteilung der Auskunft nicht möglich.(Rn.21)
Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsklägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung der Verfügungsbeklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Verfügungsbeklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand 1 Die Stadt Q und die Rechtsvorgängerin der Verfügungsbeklagten schlossen am 31.01./12.02.1990 zur Ablösung von in den Jahren 1974 und 1977 geschlossener Stromkonzessionsverträge einen neuen Stromkonzessionsvertrag. Der Vertrag hat eine Laufzeit vom 01.11.1989 bis zum 31.10.2009. Bestandteil des Vertrages sind unter anderem vertragsergänzende Schreiben der Vertragsparteien vom 09.11.1989. Im September 1994 schlossen die Vertragsparteien eine weitere Zusatzvereinbarung zum Vertrag. Zum Inhalt des Vertrages und der Zusatzvereinbarung wird auf Blatt 56 – 68 und 199 – 204 der Akten Bezug genommen.
2 Im Oktober 2007 machte die Stadt Q im Bundesanzeiger das bevorstehende Ende des Stromkonzessionsvertrages bekannt. Sie suchte im Rahmen einer europaweiten Ausschreibung Beteiligungspartner für die von ihr im Januar 2009 gegründete, damals als F (F) firmierende Verfügungsklägerin, um mit diesem die Voraussetzung für den Erwerb des Strom- und Gasnetzes von den bisherigen Erwerbern zu schaffen. Die Ausschreibungsinteressenten erhielten ein Informationsmemorandum. Zu dessen Inhalt und zum Inhalt der Bekanntmachung wird auf Blatt 322 – 393 der Akten verwiesen.
3 Gesellschafter der Verfügungsklägerin wurden in der Folge die Stadt Q mit 51 %, die W und die C mit jeweils 24,5 %. Gesellschaftszweck der Verfügungsklägerin ist das Halten des Eigentums und die Verpachtung von Strom- und Gasverteilnetzen in der Stadt Q. Die C gründete die Stadtwerke Q2 und die Stadtwerke Q3, die das Stromversorgungsnetz von der Verfügungsklägerin pachten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb erbringen sollen.
4 Im August 2009 beschloss der Rat der Stadt Q, die Verfügungsklägerin zum Betrieb des Stromund Gasnetzes in Q zu konzessionieren, und machte dies im Bundesanzeiger bekannt. Die Stadt Q schloss mit der Verfügungsklägerin am 07.09.2009 Vertrag zur Übertragung der Rechte aus dem Vertrag mit der Verfügungsbeklagten und einen Konzessionsvertrag vom 23.09.2009. Zum Inhalt der Verträge wird auf Blatt 71 – 85 der Akten Bezug genommen.
5 Die Verfügungsbeklagte, die der Stadt Q auch ein Partnerschaftsa…
» Vollständiger ArtikelErschienen 21. Oktober 2010 auf http://www.energienetzrecht.de.
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