LG Darmstadt: Werbung mit Hinweis „FCKW frei“ ist irreführend

Das LG Darmstadt entschied durch Beschluss vom 6.08.2010 (Az. 15 O 188/010), dass es sich bei der Werbung mit dem Hinweis „FCKW frei“ um eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten handelt.

Begründung des Gerichts:

„(…) Dabei handelt es sich um eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Diese ist ungeachtet der objektiven Richtigkeit der Angabe „FCKW frei“ irreführend, da der angesprochene Verbraucher durch die Hervorhebung zu der Annahme veranlaßt wird, mit der Eigenschaft des Raumklimageräts als FCKW – frei sei ein Vorzug gegenüber anderen Erzeugnissen der gleichen Gattung zu den Angeboten von Mitbewerbern verbunden (BGH, Urt. 9.7.1987 – I ZR 120/85, GRUR 1987, 916, 917 = WRP 1988, 28 – Gratis Sehtest). Das ist insbesondere der Fall, wenn dem angesprochenen Verbraucher nicht bekannt ist, dass es sich bei der beworbenen Eigenschaft um einen gesetzlich vorgeschriebenen oder zum Wesen der Ware gehörenden Umstand handelt. Entscheidend ist, dass der Verbraucher in der herausgestellten Eigenschaft der beworbenen Ware oder Leistung irrtümlich einen Vorteil sieht, den er nicht ohne weiteres, insbesondere auch nicht bei Bezug der gleichen Ware oder Leistung bei der Konkurrenz, erwarten kann (BGH, Beschluss v. 23.10.2008, I ZR 121/07). Dies ist bei einer hervorgehobenen Bewerbung der Fall.

Bei der beworbenen Eigenschaft „FCKW frei“ hand… » Vollständiger Artikel
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Themen: Darmstadt , Konkurrenz , Fckw Frei Urteil

Erschienen 16. August 2010 auf http://www.it-recht-kanzlei.de/.

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