LG Darmstadt: Speicherung der Verbindungsdaten bei Flatrate

Internetanbieter dürfen nach dem heutigen Urteil des Landgerichts Darmstadt (Az. 25 S 118/2005) nur diejenigen Verbindungsdaten ihrer Kunden speichern, die sie für die Rechnungstellung benötigen. Hiernach muss die T-Online AG die IP-Adressen von Flatrate-Nutzern sofort nach Beendigung der jeweiligen Verbindung löschen. Das bislang ebenfalls mitgespeicherte Volumen darf der Provider noch nicht einmal erheben, geschweige denn speichern. Aber: Das erstrittene Urteil könnte dennoch bald Schnee von gestern sein. Sobald die Vorratsdatenspeicherung umgesetzt wird, könnte die Praxis von T-Online sogar verpflichtend werden. "Wir haben auf der Grundlage des geltenden Rechtes entschieden", meinte Schichor. Wie der Bundesgesetzgeber die Vorratsdatenspeicherung umsetze, bleibe abzuwarten. "Ich gehe er…

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Themen: Darmstadt , Schnee

Erschienen 25. Januar 2006 auf http://www.advocatus.de/heng/weblog.php.

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