LG Darmstadt: Interesse der Rechteinhaber an Akteneinsicht in Filesharingfällen überwiegt - Bei der nach § 406e Abs. 2 StPO vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass der Nutzer eines Filesharing-Netzwerkes selbst seine IP-A

1. In Filesharingfällen stehen sich im Rahmen der nach § 406e Abs. 2 StPO erforderlichen Interessenabwägung die Rechte der Rechteinhaber aus Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG dem Recht der Beschuldigten aus Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG gegenüber. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Nutzer von Internettauschbörsen bzw. Filesharing-Netzwerken selbst seine IP-Adresse preisgibt, auf Grundlage derer die Namhaftmachung des jeweiligen Anschlussinhabers begehrt wird. Begehrt wird insoweit nur die Erhebung der entsprechenden Bestandsdaten und nicht etwa von durch das Datenschutzrecht und das Fernmeldegeheimnis umfassender geschützten Verkehrsdaten (vgl. dazu: LG Stralsund, Beschluss vom 11.07.2008 - 26 Qs 177/08 = ). 2. Auch mit Blick auf den Anschlussinhaber, der an einem Urheberrechtsverstoß nicht selbst schuldhaft mitgewirkt hat, besteht ein berechtigtes Interesse der Rechteinhaber (Musikindustrie) i.S.v. § 406e StPO. Ein solches Interesse lässt sich auch aus bürgerlich-rechtlichen Ansprüchen herleiten und kommt im Fall des Filesharing vor dem Hintergrund einer verschuldensunabhängigen Störerhaftung des Anschlussinhabers aus § 97 UrhG, § 1004 BGB in Betracht (m.w.N.). 3. Das "gewerbliche Ausmaß" i.S.v § 101 Abs. 1 Satz 2 UrhG kann sich aus der Anzahl als auch der Schwere der Rechtsverletzungen ergeben. Der Begriff ist im Lichte sekundären Gemeinschaftsrechts dahin auszulegen, dass die Rechtsverletzungen zwecks Erlangung eines "wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen werden" (Erwägungsgrund 14 - Richtlinie 2004/48/EG - Enforcement-Richtlinie). Dabei muss die Erlangung des wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils nicht notwendig auf Geld gerichtet sein, sondern kann sich vielmeh…

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Themen: Darmstadt

Erschienen 21. Oktober 2008 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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