LG Darmstadt: Filesharing - Einsicht in Ermittlungsakten erst ab 5 Filmen, 5 Alben oder 50 Musikstücken
LG Darmstadt, Beschluss vom 20.04.2009, Az. 9 Qs 99/09 §§ 406e, 395, 374 StPO; 106 ff UrhG
Das LG hat entschieden, dass der
Rechtsinhaber, der in einem Filesharing-Fall Anzeige erstattet und staatsanwaltliche Ermittlungen ausgelöst hat, nur dann einen
Anspruch auf der
Ermittlungsergebnisse hat, wenn es sich bei der begangenen Rechtsverletzung nicht um eine handelt. Bei Bagatellfällen schließe der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein
Akteneinsichtsrecht aus. Im entschiedenen Fall wurde ein Beschudigter an Hand von IP-Adressen ermittelt, der 2 Filmwerke innerhalb
mehrerer Stunden zum Herunterladen angeboten hatte. Dies nahm das LG zum Anlass, eine Bagatellgrenze im Filesharing-Bereich zu
definieren: Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des ermittelten Anschlussinhabers sei dann nicht mehr vorrangig, wenn 5
Filmwerke in zeitlich engem Zusammenhang vorgehalten würden. Dasselbe gelte bei 5 Musikalben bzw. 50 einzelnen Musikstücken. Ab
dieser Anzahl bestünden nach Ansicht des Gerichts Anhaltspunkte für einen systematischen Rechtsbruch.
Darmstadt
Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren gegen … wegen Verstoßes gegen das Urheberrechtsgesetz hier: Antrag auf Akteneinsicht hat die 9.
Strafkammer - Beschwerdekammer - des Landgerichts Darmstadt am 20.04.2009 beschlossen:
Der Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens und ihre
Auslagen. Gründe
I. Die Antragstellerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an verschiedenen von ihr produzierten und
herausgegebenen pornographischen Filmwerken, darunter die Titel “LP” sowie “VM”. Mit anwaltlichen Schriftsätzen vom 17.03.2008 zeigte
sie gegenüber der Staatsanwaltschaft das unberechtigte Zugänglichmachen dieser Werke im Rahmen sog. Internet-Tauschbörsen
(Peer-to-Peer-Netzwerke) an. Beigefügt waren Datendokumentationen, wonach der „L P ” unter der IP-Adresse . . . am 17.03.2008 um 07.13 Uhr und der Film „V M ” unter der IP-Adresse . . . am
17.03.2008 um 03.50 Uhr, 04.54 Uhr und 05.58 Uhr jeweils über den Einwahlknotenpunkt E zum Herunterladen angeboten worden waren.
Die Staatsanwaltschaft hat daraufhin Providerauskünfte zur Namhaftmachung der IP-Verwender eingeholt, wonach beide IP-Adressen im
Tatzeitpunkt demselben Anschlussinhaber zugeordnet waren. Das wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Urheberrechtsgesetz sowie
des Verbreitens pornographischer Schriften eingeleitete Verfahren hat die Staatsanwaltschaft sodann ohne weitere
Ermittlungshandlungen gemäß § 153 StPO wieder eingestellt.
In diesem Verfahren hat die Antragstellerin Akteneinsicht begehrt und, nach Ablehnung durch die Staatsanwaltschaft, mit Schriftsatz
vom 2…
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