LG Darmstadt: Die Bedeutung der Bestätigungs-E-Mail, des Shopangebots und zur Bösgläubigkeit des Verbrauchers
LG Darmstadt, vom 11.04.2008, Az. 17 O 419/07 §§ 145,
151, 307 Abs. 2 Nr. 1, 308 Nr. 1, 312 e Abs. 1 Nr. 3, 433 BGB
Das LG hatte hier über den Fall eines
Onlinehändlers zu entscheiden, welcher einen Posten Fernseher irrtümlich mit einem viel zu niedrigen in seinen Onlineshop eingestellt hatte. Ein bösgläubiger Verbraucher hatte den
Fehler erkannt und gleich vier der falsch ausgezeichneten Fernseher bestellt. Als der Onlinehändler sich übervorteilt fühlte und die
Lieferung ablehnte, klagte der Verbraucher. Fälle wie diese, in denen einmal mehr der Onlinehändler der Geschädigte und nicht der
Verbraucher der Betrogene ist, häufen sich, wie auch dieser Fall des AG Stollberg zeigt (→ Klicken Sie bitte auf diesen Link: AG
Stollberg). In diesem Fall, wie im Falle des AG Stollberg, erhielt der bösgläubige Kunde von dem Darmstädter Gericht eine schallende
Ohrfeige. Die Klage wurde vollumfänglich abgewiesen. Zum einen wiesen die Richter darauf hin, dass das Warenangebot in ihrem Shop
kein verbindliches sei, sondern lediglich eine
Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, sog. invitatio ad offerendum. Erst in der Bestellung des Klägers sei ein Angebot auf
Abschluss eines Kaufvertrages zu erblicken. Das Angebot sei von dem Händler aber niemals angenommen worden. In der unmittelbar im
Anschluss an die Bestellung des Klägers versandten Bestätigungs-E-Mail sei noch keine des Vertragsangebotes zu erblicken.
Die Bestätigungs-E-Mail sei im Auto-Reply-Verfahren erfolgt, da sie abends um 22:17 Uhr und in der Minute der Bestellung versandt
wurde. Sie habe lediglich die Bestelldaten wiedergegeben. Hierauf deute hin, dass die E-Mail ausdrücklich nur den Eingang der
Bestellung bestätigt habe und von einer Auftragsannahme oder gar Bearbeitung noch gar keine Rede gewesen sei. Es habe sich hierbei
lediglich um die Erfüllung der Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gemäß § 312 e Abs. 1 Nr. 3 BGB gehandelt. Dies stelle
keine Annahme dar (LG Hamburg, MMR 2005, 121). Eine Annahme erfolge bei derartigen Käufen im Internet gemäß § 151 BGB regelmäßig erst
mit Zusendung der Ware. Dies habe der Onlinehändler in seinen AGB auch ausdrücklich so geregelt. Die Regelung verstoße keinesfalls
gegen § 308 Nr. 1 BGB oder gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, da hier lediglich die Regelung der Form der Angebotsannahme geregelt werde
und dies keine unangemessene Benachteiligung der Kunden darstelle (BGH NJW-RR 2003, 1207). Den AGB habe der Kläger auch mit
Bestellung der Ware zuge…
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