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LG Darmstadt: Abofallen-AGB rechtswidrig - Verbraucherzentrale siegte gegen p2p-heute.com

am 28.06.2008 von http://www.jur-blog.de

LG Darmstadt, Urteil vom 22.11.2007, Az. 9 O 257/07 - Immer noch zu häufig gehen Verbraucher Online- Angeboten auf den Leim, die als so genannte Abo-Fallen bezeichnet werden. Kommt es dann zur Mahnung - insb. durch Inkassostellen oder (Inkasso)-Anwälte, so zahlen die Betroffenen oftmals. Dabei ist der Vorgang unzulässig, wie auch das folgende Verfahren einer Verbraucherzentrale zeigte. Vorliegend war die Testzeit nach den Allgemeinen Geschäftbedingungen (AGB) schon kurz bemessen (Ablauf des Anmeldetags!) und war automatisch mit dem Übergang in ein kostenpflichtiges Abonnement verbunden. Ebensos war die Annahme der AGB mit der Datenschutzerklärung gekoppelt.

Die gewählte Formulierung - so das Gericht - sei für Verbraucher nicht ausreichend klar formuliert (Transparenzgebot verletzt) und wettbewerblich irreführend (§§ 8 Abs. 1, 3, 5 Abs. 1 und Abs. 2 S. 2 UWG)
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel - www.jur-blog.de
LG Darmstadt, Urteil vom 22.11.2007, Az. 9 O 257/07 - Abofallen-AGB rechtswidrig
Die Beklagten werden verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250 000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes auf der Internetseite www.p2p-heute.com mit dem Hinweis

´Ihre Testzeit verlängert sich nach Ablauf des Anmeldetages (ab 24 Uhr) zu einem Abo zum Preis von € 7,00 incl. Mehrwertsteuer monatlich bei einer Laufzeit von 24 Monaten mit einer jährlichen Abrechnung im Voraus.´

für die Nutzung des Online-Angebotes zu werben, ohne in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass bereits das Absenden des Anmeldeformulars eine auf Abschluss eines kostenpflichtigen Abonnements gerichtete Willenerklärung darstellt und nicht zu erklären, wie der …

Das LG Darmstadt zur Rechtswidrigkeit von so genannten Abofallen

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