LG Coburg: Möglichkeiten eines Verbrauchers, sich gegen unerwünschte Werbeanrufe zu wehren

LG Coburg, Urteil vom 13. Dezember 2007, Az: 1HK O 37/07; rechtskräftig – Kurzfassung: Wer kennt das nicht: Ungebetene Anrufer behelligen einen mit allen möglichen Angeboten in Sachen Telekommunikation, Geldanlagen oder Versandhandel. Diesen mitunter penetranten “Werbe-Klingel-Terror” braucht der Verbraucher aber nicht hinzunehmen. Er kann sich vielmehr – zum Beispiel mit Hilfe der Verbraucherzentralen – effektiv zur Wehr setzen.

Das zeigt eine jetzt rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts Coburg. Einem Versandhaus wurde verboten, Verbraucher bei deren privaten Telefonanschlüssen anzurufen, um ihnen Kaufverträge anzubieten. Ausnahme: Es liegt eine vorherige Einwilligung des Kunden vor. Bei Zuwiderhandlung drohen dem Unternehmen jetzt jedes Mal bis zu 250.000 € Ordnungsgeld.

Sachverhalt

Obwohl sie es nicht wollte, wurde die Kundin eines Versandhauses immer wieder mit Werbeanrufen bedrängt. Es nutzte auch nichts, dass sie die jeweiligen Anrufer aufforderte, das zu unterlassen. Als sie sich nicht mehr zu helfen wusste, wandte sie sich an die Verbraucherzentrale. Diese schickte dem Unternehmen eine Abmahnung und verklagte es auf Unterlassung derartiger Anrufe. Und zwar nicht nur bei der speziellen Kundin, sondern bei allen Verbrauchern, die nicht in Werbeanrufe eingewilligt haben.

Gerichtsentscheidung

Mit Erfolg. Das Landgericht Coburg untersagte dem Beklagten solche Anrufe bei Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €. Der Behauptung des Versandhauses, man habe nur wegen einer früheren Bestellung nachfragen wollen, schenkte es schon wegen der Viel…

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Themen: Verbraucherschutz , Abmahnung , Urteile , Telekommunikation , Abmahnungen , Unterlassung , Landgericht , Verbraucher , Coburg , Verbraucherzentrale , Werbeanruf

Erschienen 23. August 2009 auf http://www.jur-blog.de.

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