LG Coburg: Möglichkeiten eines Verbrauchers, sich gegen unerwünschte Werbeanrufe zu wehren
LG Coburg, Urteil vom 13. Dezember 2007, Az: 1HK O 37/07; rechtskräftig – Kurzfassung: Wer kennt das nicht: Ungebetene Anrufer
behelligen einen mit allen möglichen Angeboten in Sachen Telekommunikation, Geldanlagen oder Versandhandel. Diesen mitunter
penetranten “Werbe-Klingel-Terror” braucht der aber nicht hinzunehmen. Er kann sich vielmehr – zum Beispiel mit Hilfe der Verbraucherzentralen
– effektiv zur Wehr setzen.
Das zeigt eine jetzt rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts Coburg. Einem Versandhaus wurde verboten, Verbraucher bei deren
privaten Telefonanschlüssen anzurufen, um ihnen Kaufverträge anzubieten. Ausnahme: Es liegt eine vorherige Einwilligung des Kunden
vor. Bei Zuwiderhandlung drohen dem Unternehmen jetzt jedes Mal bis zu 250.000 € Ordnungsgeld.
Sachverhalt
Obwohl sie es nicht wollte, wurde die Kundin eines Versandhauses immer wieder mit Werbeanrufen bedrängt. Es nutzte auch nichts, dass
sie die jeweiligen Anrufer aufforderte, das zu unterlassen. Als sie sich nicht mehr zu helfen wusste, wandte sie sich an die
Verbraucherzentrale. Diese schickte dem Unternehmen eine und verklagte es auf derartiger Anrufe. Und zwar nicht nur bei der speziellen Kundin, sondern bei allen
Verbrauchern, die nicht in Werbeanrufe eingewilligt haben.
Gerichtsentscheidung
Mit Erfolg. Das untersagte dem Beklagten solche Anrufe bei Androhung eines Ordnungsgeldes
bis zu 250.000 €. Der Behauptung des Versandhauses, man habe nur wegen einer früheren Bestellung nachfragen wollen, schenkte es schon
wegen der Viel…
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