LG Coburg (12 O 951/05): Eilige Entsorgung ergibt Entschädigungsverlust
Eilige Entsorgung ergibt Entschädigungsverlust
Zur Obliegenheit des Versicherungsnehmers in der Hausratsversicherung, dem Versicherer eine Begutachtung der beschädigten Gegenstände
zu ermöglichen
Kurzfassung Wer nach einem Brand seine Hausratsversicherung in Anspruch nehmen will, sollte nur mit Bedacht klar Schiff machen.
Werden die beschädigten Gegenstände entsorgt, bevor der Versicherer sie genau begutachten kann, droht nämlich der Verlust aller
Versicherungsleistungen.
Das zeigt ein vom Landgericht entschiedener Fall, bei
dem einem Versicherungsnehmer seine allzu eilige Entsorgung zum Verhängnis wurde. Denn weil er dadurch seine Obliegenheiten gegenüber
dem Hausratsversicherer verletzt hatte, wurde dieser leistungsfrei und die Klage auf Zahlung von rund 15.000 abgewiesen.
Sachverhalt Im Keller des vom Kläger bewohnten Hauses brach durch den Defekt einer Kühl- und Gefrierkombination ein Feuer aus. Durch
den Brand wurden vom Kläger in einem Kellerraum gelagerte Sachen beschädigt. Die in Anspruch genommene Hausratsversicherung
beauftragte einen Schadensregulierer, der zwei Tage nach dem Brand den Keller besichtigte. Als er dann weitere knapp zwei Wochen
später die beschädigten Gegenstände genauer unter die Lupe nehmen wollte, hatte der Kläger sie bereits entsorgt. Die Versicherung
weigerte sich daraufhin, die vom Kläger geforderten rund 15.000 Entschädigung für die nach seinen Angaben zum Großteil neuwertigen
und originalverpackten Gegenstände (unter anderem teure Kleider) zu leisten.
Gerichtsentscheidung Das Landgericht Coburg gab ihr Recht. Nach den Versicherungsbedingungen treffe den Versicherungsnehmer die
Verpflichtung, dem Versicherer soweit möglich jede Untersuchung über die Höhe des Schadens und den Umfang der
Entschädigungspflicht zu gestatten. Diese Obliegenheit habe der Kläger verletzt. Aufgrund der Beweisaufnahme stehe fest, dass der
Schadensregulierer ihn angewiesen hatte, keine Sachen vor einer notwendigen zweiten Besichtigung zu beseitigen. Indem der Kläger die
verbrannten Gegenstände gleichwohl entsorgte, habe er die Interessen des Versicherers ernsthaft gefährdet, weil der zur Ermittlung
der Schadenshöhe auf die Untersuchung angewiesen war. So verhalte sich ein redlicher und halbwegs gewissenhafter Versicherungsnehmer
nicht. Die Versicherung sei daher leistungsfrei.
Fazit Durch Brand beschädigte Hausratsgegenstände also erst nach Freigabe durch den Hausratsversicherer beseitigen auch wenn einem
die Entsorgung schon vorher unter den Nägeln brennt. (Landgericht Coburg, Urteil vom 18. Oktober 2006, Az: 12 O 951/05;
rechtskräftig)
Zur Rechtslage: Die maßgebliche Klaus…
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