LG Coburg (12 O 951/05): Eilige Entsorgung ergibt Entschädigungsverlust
am 25.10.2007 von Recht für Verbraucher
Eilige Entsorgung
ergibt Entschädigungsverlust
Zur Obliegenheit des
Versicherungsnehmers in der Hausratsversicherung, dem Versicherer eine
Begutachtung der beschädigten Gegenstände zu ermöglichen
KurzfassungWer nach einem Brand
seine Hausratsversicherung in Anspruch nehmen will, sollte nur mit Bedacht klar
Schiff machen. Werden die beschädigten Gegenstände entsorgt, bevor der
Versicherer sie genau begutachten kann, droht nämlich der Verlust aller
Versicherungsleistungen.
Das zeigt ein vom
Landgericht Coburg entschiedener Fall, bei dem einem Versicherungsnehmer seine
allzu eilige Entsorgung zum Verhängnis wurde. Denn weil er dadurch seine
Obliegenheiten gegenüber dem Hausratsversicherer verletzt hatte, wurde dieser
leistungsfrei und die Klage auf Zahlung von rund 15.000
abgewiesen.
SachverhaltIm Keller des vom
Kläger bewohnten Hauses brach durch den Defekt einer Kühl- und
Gefrierkombination ein Feuer aus. Durch den Brand wurden vom Kläger in einem
Kellerraum gelagerte Sachen beschädigt. Die in Anspruch genommene
Hausratsversicherung beauftragte einen Schadensregulierer, der zwei Tage nach
dem Brand den Keller besichtigte. Als er dann weitere knapp zwei Wochen später
die beschädigten Gegenstände genauer unter die Lupe nehmen wollte, hatte der
Kläger sie bereits entsorgt. Die Versicherung weigerte sich daraufhin, die vom
Kläger geforderten rund 15.000 Entschädigung für die nach seinen Angaben zum
Großteil neuwertigen und originalverpackten Gegenstände (unter anderem teure
Kleider) zu leisten.
GerichtsentscheidungDas Landgericht
Coburg gab ihr Recht. Nach den Versicherungsbedingungen treffe den
Versicherungsnehmer die Verpflichtung, dem Versicherer soweit möglich jede
Untersuchung über die Höhe des Schadens und den Umfang der Entschädigungspflicht
zu gestatten. Diese Obliegenheit habe der Kläger verletzt. Aufgrund der
Beweisaufnahme stehe fest, dass der Schadensregulierer ihn angewiesen hatte,
keine Sachen vor einer notwendigen zweiten …
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