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LG Bückeburg: nicht nur aberwitzig falsch, sondern geradezu dreist - Zur Rechtsmissbräuchlichkeit wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen gemäß § 8 Abs. 4 UWG.

am 14.05.2008 von MEDIEN INTERNET und RECHT

1. Nach § 8 Abs. 4 UWG ist die Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen
unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich
ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen
Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.


2. Zwar ist bei einem Mitbewerber im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG regelmäßig ein berechtigtes Interesse an der
Rechtsverfolgung gegeben, jedoch kann auch bei diesem unter Berücksichtigung aller Umstände ein
Missbrauch wegen vorwiegenden Gebühreninteresses vorliegen, so dass dementsprechend auch keine
strengen Anforderungen an einen Missbrauch zu stellen sind.


3. Eine außerordentlich hohe Fallzahl (hier: über 500 Fälle monatlich) bei einem Einzelanwalt
kann für das massenweise Verschicken wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen sprechen. Dies gilt umso mehr als der
betreffenden Anwalt zusammen mit einem Verfügungskläger in einer Vielzahl von Fällen wettbewerbsrechtlicher
Abmahnungen in Erscheinung getreten ist (hier nach Mitteilungen in einem Internetforum von Betroffenen).


4. Zwar ist eine umfangreiche Abmahntätigkeit allein noch kein Indiz für einen Missbrauch. Ein solcher kann aber dann
anzunehmen sein, wenn die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen Verhältnis zur eigentlichen Geschäftstätigkeit
steht und bei objektiver Betrachtung an der Verfolgung bestimmter Wettbewerbsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches
Interesse außer dem Gebührenerzielungsinteresse bestehen kann.


5. Stellen bei einem Mitbewerber konkret gerügte Wettbewerbsverstöße nur eine geringe Gefahr für den Abmahnenden dar, potentielle
Kunden an den Zuwiderhandelnden zu verlieren und Umsatz- und Gewinneinbußen zu erleiden, während ein solches Vorgehen
- bis hin zur einstweiligen Verfügung - mit Arbeitsaufwand und einem nicht unerheblichen Kostenrisiko verbunden ist,
kann dies - auch unter Berücksichtigung einer kaufmännischen Abwägung der Vor- und Nachteile -
ein Indiz für eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahntätigkeit darstellen.


6. Für …

Zur Rechtsmissbräuchlichkeit wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen gemäß § 8 Abs. 4 UWG

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Der Autor und sein Blog

Rechtsanwalt Thomas Gramespacher

Onlinepublikation zum Medien- und Internetrecht

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