LG Bremen: „Anhängen“ an Angebot des Mitbewerbers und Mitverwendung der EAN, des Produkttextes und Produktbildes nicht unlauter
Das (Beschluss
vom 10.01.2012, Az.: 7-O-1983/11) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen gehabt, ob ein „Anhängen“ an das Angebot eines
Mitbewerbers auf wettbewerbswidrig ist. Insbesondere
hatte das Gericht hierbei zu prüfen, ob die Mitverwendung der EAN- bzw. GTIN- Nummer des Mitbewerbers als unlauter beurteilt werden
muss.
1. Sachverhalt:
Der Verfügungskläger und Verfügungsbeklagter vertreiben auf der Verkaufsplattform Amazon Waren aus dem Sortiment maritime Produkte.
Der Verfügungskläger mahnte den Verfügungsbeklagten ab, da sich dieser an die Angebote auf Amazon „angehängt“ hatte. Der
Verfügungskläger wollte es dem Verfügungsbeklagter insbesondere gerichtlich untersagen lassen, die EAN bzw. GTIN des
Verfügungsklägers, den Produkttext und ein Produktfoto zu verwenden.
2. Entscheidung des Gerichts:
Das LG Bremen wies die Anträge der Verfügungsklägerin kostenpflichtig zurück, die Begründung des Gerichts hierfür kann nur teilweise
überzeugen.
a) Kein Wettbewerbsverstoß bei Mitverwendung der EAN bzw. GTIN
Das Gericht lehnte einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der EAN-Nummer ab, da ein Verstoß gegen die §§
3 Abs. 1, 4 Nr. 10 UWG nicht gegeben sei. Ein derartiger Verstoß erfordere eine gezielte Behinderung des Mitbewerbers. Das Gericht
kam zu der Erkenntnis, dass es an einer Behinderung des Verfügungsklägers fehle. Eine derartige gezielte Behinderung im
wettbewerbsrechtlichen Sinne liege vor, wenn bei objektiver Würdigung aller Umstände die Maßnahme in erster Linie nicht auf die
Förderung der eigenen wettbewerblichen Entfaltung, sondern auf die Beeinträchtigung der wettbewerbsrechtlichen Entfaltung des
Mitbewerbers gerichtet ist.
Das Gericht lehnte das Vorliegen einer solchen gezielten Behinderung ab, da der Verfügungsbeklagte im Prozess dargelegt und glaubhaft
gemacht habe,
dass er sein Angebot ohne Nutzung der EAN-Nummer des Verfügungsklägers bei der Handelsplattform Amazon durch schlichte Bestätigung
der Schaltfläche „Diesen Artikel verkaufen“ eingestellt habe.
Zudem sei die EAN auf der Angebotsseite auch nicht sichtbar gewesen, so dass eine Verbindung zum Antragsteller über die EAN bzw. GTIN
nicht hergestellt werden könnte. Es kann nur spekuliert werden, weshalb das LG Bremen der Auffassung war, dass die EAN bzw. GTIN für
den Internetseitenbesucher nicht sichtbar gewesen war. Nahe liegend wäre, dass die EAN bzw. GTIN in die amazonspezifische ASIN (=
Amazon Standard Identification Number) umgewandelt worden war und im betreffenden Angebot daher nur diese ASIN veröffentlicht wurde.
b) Kein urheberrechtlicher Verstoß bei Mitverwendung des fremden Produkttextes
Das LG Bremen lehnte einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich des mitverwendeten Produkttextes des Verfügungsklägers ab, da der
Produkttext nicht die n…
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