LG Braunschweig: Verwendung von Keyword in Google-Adword-Anzeige, das zu einem Konkurrenten führt, ist markenrechtswidrig
LG Braunschweig, vom 28.05.2008, Az. 9 O 377/08 (050)
§§ 4 Nr. 1, 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, 30 Abs. 1, 3 MarkenG
Das LG ist der Rechtsauffassung,
dass ein Verstoß gegen fremde Markenrechte vorliegt, wenn bei Eingabe eines Unternehmens- kennzeichens als Suchbegriff eine
Adword-Anzeige einblendet, die auf ein konkurrierendes Unternehmen verweist. Hierdurch entstehe eine Verwechselungsgefahr für den
Verbraucher. Im vorliegenden Fall ging es um die
“Kosima-Haus” einerseits und das Suchstichwort “kosima-haus” andererseits. Der Rechtsansicht des Landgerichts Braunschweig stimmen zu
OLG Braunschweig, GRUR-RR 2007, S. 71; OLG Stuttgart, 09.08.2007, 2 U 23/07, OLG Dresden K&R 2007, 269. Abgelehnt wird die
Rechtsauffassung vom OLG Düsseldorf MMR 2007, 247, 248 und Ullmann, GRUR 2007, 633, 638.
Braunschweig
Urteil
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
…
wegen Markenverletzung (Adword)
hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig auf die mündliche Verhandlung vom 28.05.2008 durch … für Recht erkannt:
I. Die einstweilige Verfügung vom 11.02.2008 wird bestätigt.
II. Die Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten.
III. Der Streitwert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Verfügungsklägerin (im folgenden Klägerin) nimmt die Verfügungsbeklagte (im folgenden Beklagte) aus auf Unterlassung in Anspruch. Die Klägerin plant und
errichtet u. a. Einfamilienhäuser. Sie bewirbt ihre Leistungen unter der Internet-Domain www.kosima-haus.de. Ihr Geschäftsführer ist
Inhaber der am 03.05.2001 angemeldeten und am 17.07.2001 eingetragenen Wortmarke “KOSIMA-HAUS”. Die Marke ist u. a. in der Klasse 37
für Bauwesen eingetragen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Markenurkunde (Anlage AS 1) und den Registerauszug Bezug genommen. Die
Marke steht in Kraft.
Die Beklagte errichtet ebenfalls Einfamilienhäuser und bewirbt sie unter der Internet-Domain “…de” (Anlage AS 2). Am 08.01.2008
erschien bei Eingabe von “kosima-haus” bei die Anzeige
der Beklagten (Screenshot Anlage AS 3). Mit Schreiben vom 08.01.2008 forderte die Klägerin die Beklagte unter Fristsetzung bis zum
18.01.2008 auf, dafür Sorge zu tragen, dass bei der Eingabe von “Kosima-Haus” in der Google-Suchliste ihre Anzeige nicht mehr
erscheint und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (Anlage AS 4). Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom
17.01.2008 ab (Anlage AS 5). Am 19.01.2008 erschien bei Eingabe von “kosima-haus” bei Google die Anzeige der Beklagten (Screenshot
Anlage AS 6).
Auf Antrag der Klägerin vom 06.02.2008 hat das Gericht folgende einstweilige Verfügung erlassen:
1. Der Antragsgegnerin wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland die Bezeichnung “Kosima-Ha…
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