LG Braunschweig: Markenrechtsverletzung durch AdWords-Anzeigen - Die Verwendung eines geschützten Zeichens als Keyword in einer
AdWords-Kampagne kann Zeichenrechte verletzen, wenn eine markenmäßige Benutzung durch Ausnutzung der markenspezifische
1. Die Verwendung eines geschützten Zeichens als Keyword in einer AdWords-Kampagne kann grundsätzlich Zeichenrechte verletzen -
ebenso wie die Verwendung als Metatag (vgl. LG MMR 2007,121; Az. 9 O 2827/07 - Heinz von Heiden; zuletzt LG Braunschweig, Urteil vom
06.02.2008, Az. 9 O 3237/07; OLG Braunschweig, GRUR-RR 2007, 71 - Jette, OLG Dresden, K&R 2007, 269; OLG MMR 2007, 649 - PCB-Pool). Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine
markenmäßige Benutzung vorliegt. 2. Nicht jede Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr ist auch Markenbenutzung, da auf
die Unterscheidungsfunktion der Marke abzuheben ist (EuGH GRUR Int. 1999, 438 - BMW; EuGH GRUR 2002, 692 - Hölterhoff). Eine
Markenbenutzung im Sinne einer Verletzungshandlung nach Art. 5 Abs. 1 MarkenRL, entsprechend § 14 Abs. 2 MarkenG, setzt - jedenfalls
im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes - voraus, dass die Benutzung auch der Unterscheidung der Waren/Dienstleistungen eines
Unternehmens von denen anderer dient (vgl. BGH GRUR 2002, 814, 815 - Festspielhaus). 3. Ist im Rahmen einer AdWords-Anzeige, mit
einem geschützten Zeichen, dem Internetuser aufgrund eines Zusatzes (hier: "Anwälte informieren über Chancen, Risiken und mögliche
Ansprüche") klar, das dieses Zeichen nicht in herkunftshinweisender Funktion, sondern vielmehr für eine branchenfremde Leistung
(hier: Beratungsangebot von Rechtsanwälten für Anleger eines bestimmten Anlagekonzepts; hier des Zeichenrechtsinhabers) verwendet
wird, fehlt es aufgrund dieser Aufmachung der Anzeige an der Lotsenfunktion des Zeichens. Die für eine Marke spezifische
Lotsenfunktion besteht aber gerade darin, in einem großen Angebot gezielt zu den eigenen Waren/Dienstleistungen hinzule…
» Vollständiger Artikel