LG Braunschweig: Die Domain “www.myfab.de”, die vor Gründung des Unternehmens “MyFab” von einem Dritten registriert wurde, verletzt
die Namensrechte des Unternehmens nicht
LG Braunschweig, Urteil vom 28.04.2010, Az. 9 O 2367/09§ 12 BGB
Das LG hat entschieden, dass eine
Firma mit der Bezeichnung “MyFab” keinen Anspruch auf Löschung der Domains “www.myfab.de” und “www.my-fab.de” hat, wenn diese bereits
vor Gründung der Firma registriert wurden. Dies gelte auch, wenn die registrierten Domains bis zur Klageerhebung gar nicht genutzt
worden seien, wenn jedenfalls ein Benutzungswille vorgelegen habe. Zwar stehe der Klägerin ein an der Bezeichnung “myfab” zu, dieses sei jedoch durch die der Domains vor Gründung des Unternehmens
nicht verletzt worden. Zudem sei es dem Unternehmen möglich gewesen, vor Gründung bzw. Namensgebung die Verfügbarkeit begehrter
Domains zu prüfen. Dass dies unterblieben sei, könne nicht dem Beklagten angelastet werden. Zum Volltext der Entscheidung:
Braunschweig
Urteil
In dem Rechtsstreit
…
hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig auf die mündliche Verhandlung vom 17.03.2010 durch … für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin wird verurteilt, den Beklagten von seiner Verbindlichkeit gegenüber den Rechtsanwälten … in Höhe von 598,21 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem seit dem 13.01.2009 freizustellen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.
5. Der Streitwert wird auf 31.239,40 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Nutzung der Internet Domains www.myfab.de und www.my-fab.de.
Die Klägerin ist ein Unternehmen der international agierenden “myfab”-Unternehmensgruppe. “Myfab” verkauft Premium-Möbel über das
Internet zu Fabrikpreisen. Die Wurzeln von “myfab” gehen zurück auf die Gründung der Anwalt IT SAS im September 2007. Sie ist unter
dem Namen “myfab” und unter der “myfab.com” seit März
2008 im Markt tätig. Der Start des Unternehmens war erfolgreich. Seit Beginn des Vertriebes im März 2008 bis zum Juli 2009 wurden
bereits knapp 70000 Artikel und insgesamt - einschließlich des Geschäftskundengeschäfts bereits über 100000 Artikel verkauft. Die
E-Commerce-Plattform www.myfab.com zählt bis 50000 Besucher am Tag.
Die Klägerin wurde am 25.05.2009 als deutsche Vertriebsgesellschaft gegründet. Für Kunden aus Deutschland richtete sie eine
automatische Weiterleitung von der Domain “www.myfab.com” auf die deutschsprachige Seite “http://de.myfab.com” ein. Die Anwalt-IT SAS
hat die Klägerin am 16.07.2009 ermächtigt, ihre Ansprüche aus Namensrecht gegenüber dem Beklagten hinsichtlich der …
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