LG Braunschweig: Die Widerrufsfrist beginnt am Tag des fristauslösenden Ereignisses

Das LG Braunschweig (LG Braunschweig, Urteil v.06.11.2007, 21 O 1899/07) hatte es doch nur gut gemeint. Es wollte wohl eine Abmahnwelle wegen eines weiteren vermeintlichen Wettbewerbsverstoßes im Keim ersticken. Aber wie so oft, wenn Gerichte am Werk sind, die mit der Materie nicht regelmäßig befasst sind, kommt nichts Gutes dabei heraus. Gegenstand der Entscheidung war ein Antrag auf Unterlassung eines Mitbewerbers, der die Formulierung innerhalb der heiß umstrittenen Widerrufsbelehrung im Fernabsatz zum Fristbeginn verbieten wollte, die der Konkurrent wie folgt benutzte: "(...)die Widerrufsfrist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und einer in Textform mitzuteilenden Belehrung(...)" Der Antragsteller war der Meinung, dass diese Belehrung insofern falsch sei, als dass die Frist einen Tag nach Erhalt von Ware und Widerrufsbelehrung beginne. Hintergrund ist der § 187 Abs. 1 BGB, der wie folgt lautet: (1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Dem trat das Gericht mit dem Argument entgegen, dass die gerügte Formulierung den gesetzlichen Vorgaben entspreche, da die Frist durch den Verbraucher anhand des Frist auslösenden Ereignisses korrekt zu berechnen sei. Jedenfalls sei die Formulierung nicht wettbewerbswidrig. So weit so gut. Jetzt macht das Gericht aber den Fehler und kann sich nicht verkneifen, seine Meinung darüber mitzuteilen, wie es denn richtig sei. Entgegen einer landläufigen Auffassung sind Gerichte aber nicht dazu da, Rechtsrat zu erteilen. Sie sollen vielmehr nur auf Grundlage des konkret mitgeteilten Sachverhalts entscheiden. Insbesondere bei der Geltendmachung von das Wettbewerbsrecht prägenden Unterlassungsansprüchen hat das Gericht nur zu sagen, wie es nicht geht. Zu allem anderen ist eine Äußerung des Gerichts überflüssig und manchmal sogar schädlich. Eine (für die konkrete Entscheidung) überflüssige Anmerkung nennt man obiter dictum. Wikipedia schreibt dazu:

Ein obiter dictum (lat. „nebenbei Gesagtes“) ist eine in einer Entscheidung eines Gerichtes geäußerte Rechtsansicht, die die gefällte Entscheidung nicht trägt, sondern nur geäußert wurde, weil sich die Gelegenheit dazu bot. Letztinstanzliche Gerichte fügen ihren Urteilen gelegentlich obiter dicta bei, weil sich sonst für die entscheidenden Richter häufig auf lange Zeit keine Möglichkeit mehr bietet, ihre Rechtsauffassung zu ähnlich gelagerten Fällen oder einen Grundsatz, der für den Fall keine Rolle spielt, kundzutun.

Das Landgericht Braunschweig ist zweifellos kein letztinstanzliches Gericht. Das Gericht geht es schlicht nichts an, wie es richtig gewesen wäre. Nun könnte man sagen, was soll´s, kann doch nicht schaden. Kann es aber doch. Im vorliegenden Fall ergibt sich erstens die prozessua… » Vollständiger Artikel
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Erschienen 26. Februar 2008 auf http://www.lampmann-behn.de/blog/index.html.

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