LG Bonn: Das Widerrufsrecht darf nicht ohne Weiteres auf “Verbraucher im Sinne von § 13 BGB” beschränkt werden

LG Bonn, Beschluss vom 21.07.2010, Az. 30 O 75/10 §§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 307 BGB

Das LG Bonn hat - wie bereits zuvor das LG Kiel - entschieden, dass die Einleitung der Widerrufsbelehrung mit “Für Verbraucher im Sinne des §13 BGB gilt: … ” wettbewerbswidrig ist, ohne dass dies allerdings in der Beschlussverfügung näher begründet wurde. Auch wurden die Ausführungen zum Wertersatz beanstandet. Hier dürfte die Formulierung “Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.” gefehlt haben. Für insgesamt 10 Wettbewerbsverstöße wurde ein Streitwert von 30.000,00 EUR angenommen. Zum Volltext der Entscheidung: Landgericht Bonn

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren …

hat die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn am 21.07.2010 durch …

beschlossen:

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird auf Grund des dem Beschluss beigefügten Antrages des glaubhaft gemachten Vorbringens und wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene Verhandlung angeordnet:

Den Antragsgegnerinnen wird aufgegeben, es zu unterlassen

im geschäftlichen Verkehr mit dem Verbraucher im Fernabsatz auf der Handelsplattform eBay-Angebote von Grillgeräten zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten

1. bezüglich derer über das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht wie folgt informiert wird:

a) “Für Verbraucher im Sinne des §13 BGB gilt: … .”, und/oder

b) “Können Sie uns die Ware ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.” und/oder

c) “Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Zahlung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. “, sofern außerhalb der Widerrufsbelehrung keine vertragliche Vereinbarung über die Übernahme der Rücksendekosten getroffen wird (sog. doppelte 40,00-EUR-Klausel)., und/oder

2. bei denen bezüglich des dem Verbraucher zustehenden Widerrufsrechts unerwähnt bleibt, dass die Widerrufsfrist nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie der Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB b…

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Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 25. Februar 2011 auf http://damm-legal.de.

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