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LG Bonn: Telefonwerbung bei Einwilligung in den AGB unzulässig

am 21.11.2006 von http://www.jurabilis.de

Telefonwerbung ist noch immer eine Plage. Gerade im Telekommunikationssektor ist der Markt hart umkämpft und viele Firmen wollen auf die Kundengewinnung über das Telefon nicht verzichten.

Einige Unternehmen schert hier die eindeutige Rechtslage (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG) offenbar wenig und rufen wahllos an. Gerade gestern berichtete der Kollege vom RA-Blog wieder von einem solchen Fall.

Andere Unternehmen glauben es geschickter anzustellen, indem sie sich auf Einwilligungen berufen, die mit dem Kleingedruckten irgendwelcher Gewinnspiele erteilt wurden. Dass dies jedoch nicht weiterhilft, zeigt ein aktuelles Urteil des LG Bonn. Dieses entschied nämlich, dass Telefonwerbung auch nicht aufgrund einer formularmäßig eingeholten Einwilligung in den AGB erfolgen darf (Urteil vom 31.10.2006, Az. 11 O 66/06). Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Zugegeben - diese Entscheidung ist nicht sonderlich originell, denn bereits der BGH hatte sich in einer seinen vielen Urteile zur Telefonwerbung (Urteil vom 27.01.2000, Az. I ZR 241/97) gegen diese Form des Einverständnisses ausgesprochen, da solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam seien.

Das LG Bonn begründet die Unzulässigkeit der Einwilligungs-Klausel darüber hinaus auch mit dem Bundesdatenschutzgesetz.Sie lässt den vorgesehenen Zweck der Datennutzung entgegen § 4a Abs. 1 S. 1 BDSG nicht hinreichend erkennen. Eine Kategorie von Empfängern der personenbezogenen Daten des Einwilligenden wird nicht genannt. Die von § 4 Abs. 3 Nr. 3 BDSG geforderte Differenzierung nach Kategorien von Empfängern, bezüglich derer der Betroffene mit der Datenermittlung rechnen muss, ist so von vornherein nicht möglich. Für den Verbraucher wird bei solcher Sachlage unüberschaubar, wer sich auf ein Einverständnis berufen könnte (s. …

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