LG Bonn: Reicht eine GmbH ihre Jahresabschlussunterlagen beim elektronischen Bundesanzeiger nicht fristgerecht ein, droht Ordnungsgeld
LG Bonn, Beschluss vom 16.09.2009, Az. 30 T 366/09§ 325 HGB, §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 und 4 HGB; § 155 Abs. 1 InsO
Im vorliegenden Verfahren hatte eine in Insolvenz befindliche GmbH, die jegliche Geschäftstätigkeit eingestellt hatte, Jahresabschlussunterlagen für das Jahr 2006 weder innerhalb der, in diesem Fall am 31.12.2007 ablaufenden Jahresfrist noch innerhalb der in diesem Fall am 06.06.2008 ablaufenden sechswöchigen Nachfrist beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers eingereicht. Das Bundesamt der Justiz hatte schlussendlich ein Ordnungsgeld von 2.500 EUR gegen die GmbH verfügt. Das LG Bonn der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde zwar auf Grund der besonderen insolvenzrechtlichen Situation zwar stattgegeben, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass die Vorgehensweise grundsätzlich keine Bedenken fände.
Die Beschwerdeführerin habe nämlich gegen ihre nach § 325 HGB bestehende Offenlegungspflicht objektiv verstoßen. Sie habe ihre Jahresabschlussunterlagen 2006 nicht fristgerecht eingereicht. Der Offenlegungspflicht habe nicht entgegengestanden, dass über das Vermögen der Beschwerdeführerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Die Insolvenzgesellschaft sei nach § 155 Abs. 1 Satz 1 InsO weiterhin zur handelsrechtlichen Rechnungslegung verpflichtet, sodass ihre weiterhin im Amt befindlichen gesetzlichen Vertreter den Jahresabschluss für diese nach § 325 Abs. 1 und 2 HGB offenzulegen haben (LG Bonn, Beschluss vom 30.06.2008, Az. 11 T 48/07; LG Bonn, Beschluss vom 13.11.2008, Az. 30 T 275/08). Das Ruhen des Geschäftsbetriebs stehe der Offenlegungspflicht ebenfalls nicht entgegen, da sogar Liquidationsgesellschaften wegen § 71 GmbHG, § 325 HGB offenlegungspflichtig seien (LG Bonn, Beschluss vom 30.06.2008, Az. 11 T 48/07; LG Bonn, Beschluss vom 10.12.2008, Az. 37 T 472/08).
Im vorliegenden Verfahren habe die Beschwerdeführerin die Offenlegungssäumnis aber nicht verschuldet. Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 335 Abs. 3 Satz 4 HGB setze Verschulden voraus, weil sie das Unterlassen der rechtzeitigen Offenlegung der Jahresabschlussunterlagen nachtr…
» Vollständiger ArtikelThemen: Ordnungsgeld , Beschluss , Bonn , Landgericht , Urteile & Beschlüsse , Vertreter , Landgericht Bonn , Elektronischer Bundesanzeiger , LG Bonn , Bundesamt Für Justiz Bonn Bundesanzeiger
Erschienen 4. Dezember 2009 auf http://damm-legal.de.
Kommentare zu "LG Bonn: Reicht eine GmbH ihre Jahresabschlussunterlagen beim elektronischen Bundesanzeiger nicht fristgerecht ein, droht Ordnungsgeld":
2500 € auferlegt. Die Schöpfer dieses Gesetztes ha-
ben bei der Festlegung des Mindestbetrages offensichtlich eine 0 zuviel vermerkt. Auch wird
keiner jamals die Startschwierigkeiten einer GmbH
kennengelernt haben, wenn zum Geschäftsbetrieb über
längere Zeit leider notwendige Zertifizierungen
nicht beigebracht werden können. Ein derartiges Ge-
setz ohne Ermessensspielraum für Härtefälle zu verabschieden spricht für die inzwischen teilweise selbstzerstörerische Perfektion. Siehe übrigens auch die Freilassung von Schwerststraftätern mit
praktisch 100 % iger Rückfallwahrscheinlichkeit we-
gen der Entscheidung des höchsten EU Gerichtshofes.
Wenn man dann die Lösungsvorscläge unserer Justiz-
ministerin hört wird einem ganz schlecht. Sie kann
sich offensichtlich nicht vorstellen, daß eine
Vergewaltigung auch mit elektronischer Fußfessel
problemlos möglich ist. Es wird Zeit dass die FDP
bald verschwindet - sie hat es ja schon fast geschafft. Jetzt zur Lösung des Themas zurück :
Da, wie in meinem Fall, nur Details zur Fertig-
stellung der Bilanz gefehlt haben, kann man die
Bilanz mit dem vielleicht nur 97 % igen Stand ver-
öffentlichen. Eine Korrekturmöglichkeit besteht
dann später noch.
Fazit: Jedes Gesetz sollte eine Härteklausel ent-
halten, da die Phantasie des Menschen nicht reicht,
um die Wirklichkeit voll zu erfassen - etwa ent-
sprechend der salvatorischen Klausel in Verträgen.
Dann hätte die zuständige Sachbearbeiterin auch
250€ Ordnungsgeld verhängen können, mit dem gleichen Effekt. So hätte die hier in einer Vielzahl auch anderer Fällen gegebene grobe Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
vermieden werden können. Interessant wäre die Praxis der Durchsetzung in anderen EU - Ländern. Ich denke, Deutschland ist auch hier - aber völlig
überzogen - der Musterknabe.
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
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