LG Bonn: Kleingedrucktes darf nicht zu klein sein - zu kleiner Hinweis auf zusätzlich Kosten durch Mobilfunkvertrag in einer Smartphone-Werbung

LG Bonn Urteil vom 05.08.2011 11 O 35/11 Das LG Bonn hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn in einer Smartphone-Werbung lediglich durch einen zu klein gedruckten Hinweis auf zusätzlich Kosten durch einen zur Erzielung des beworbenen Preises abzuschließenden Mobilfunkvertrag hingewiesen wird. In einer Werbeanzeige hatte der Anbieter ein Smartphone zu einem günstigen Preis beworben. Das Angebot galt jedoch nur, wenn der Kunde auch einen Mobilfunkvertrag abschloss. Die Kosten für den Mobilfunkvertrag waren zwar in der…

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Themen: Bonn , Smartphone

Erschienen 22. September 2011 auf http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/.

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