LG Bonn: "Gegenstand unserer Beauftragung ist die ... im Klassenzimmer der Schulklasse 3b ... getätigte Äußerung" - Zum materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch der Eltern eines persönlich abgemahnten achtjährigen Kindes wegen aufgewende

1. Die Kosten, die für die Rechtsverteidigung aufgewendet werden, können dann von dem Anspruchsteller ersetzt verlangt werden, wenn mit der Geltendmachung der von ihm erhobenen Ansprüche eine unerlaubte Handlung einher geht und die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war (vgl. BGH NJW 1986, 2244; BGH NJW 1990, 2060; BGH NJW 2004, 444; BGH NJW 2006, 1065; BGH NJW. 2006, 1458). 2. Mit einer anwaltlichen Abmahnung gegenüber einem minderjährigen Kind (hier: acht Jahre) kann ein Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht verbunden sein, § 823 Abs. 1 BGB. Geschützt ist insoweit das Recht des Einzelnen auf Achtung seiner personalen und sozialen Identität sowie die Entfaltung seiner individuellen Persönlichkeit, wobei bei Kindern zusätzlich das Recht auf ungestörte Entwicklung der Persönlichkeit hinzutritt (vgl. BGHZ 24, 72; BVerfG NJW 2000, 2191). 3. Die anwaltliche Abmahnung gegenüber einem achtjährigen Kind, in der dem Kind vorgeworfen wird, eine strafrechtlich relevante Äußerung getätigt zu haben und für den Fall nicht fristgemäßer Reaktion die Einleitung gerichtlicher Schritte in Aussicht gestellt wird, ist objektiv geeignet die persönliche Entwicklung eines Achtjährigen nachhaltig negativ zu beeinflussen. 4. Der Vorwurf einer Straftat mit der gleichzeitigen Androhung gerichtlicher Schritt gegenüber einem acht Jahre alten Kind verletzt den Wert- und Achtungsanspruch seiner Persönlichkeit und ist mit Rücksicht darauf, dass er in einem anwaltlichen Schreiben enthalten ist, derart gravierend, dass er als Störung der Persönlichkeitsentwicklung zu qualifizieren ist. Dies gilt umso mehr, als ein Kind unter 14 Jahren sich mit Rücksicht auf § 19 StGB nicht in strafrechtlich relevanter Weise verhalten haben kann. Gleiches gilt, soweit der ein minderjähriges Kinde als Adressat einer Abmahnung gewählt, ihm die Abgabe einer eigenen Unterlassungserklärung abverlangt wird und sich auch hierauf die angekündigte Einleitung gerichtlicher Schritte bezieht. 5. Zum Schutz von Minderjährigen ist auch dann, wenn die Abmahnung nicht als Willenserklärung, sondern nur als rechtsgeschäftliche Handlung angesehen wird, diese an den gesetzlichen Vertreter als Adressaten zu richten (vgl. OLG München, Beschluss vom 28.09.2001 - Az. 29 W 2398/01 m.w.N.). 6. Bei einer Unterlassungserklärung handelt es sich nicht um ein so genanntes neutrales Geschäft, weil ein solches dadurch gekennzeichnet ist, dass ein Schutzbedürfnis des Minderjährigen nicht besteht. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. 7. Der materiell-rechtlich Kostenerstattungsanspruch für Rechtsanwaltskost…

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Themen: Bgh , Bonn , Njw , Bgh Njw 2006, 1065

Erschienen 24. August 2008 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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