“Festnetz, Internet und Handy - Alles aus einer Hand!”
Handakte WebLAWg | 24. Juli 2007 — Handelt sich bei der Darstellung von Endpreisen im Internethandel um ein in sich geschlossenes System, das über die Verlinkung …
1. Handelt sich bei der Darstellung von Endpreisen im Internethandel um ein in sich geschlossenes System, das über die Verlinkung gesteuert wird (hier: Schritt-für-Schritt Angebotszusammenstellung und -berechnung bei kundenabhängigen Kombinationsangeboten) verstößt dies nicht gegen § 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Dies gilt auch dann, wenn von der konkreten Berechnung ein beworbener Preisvorteil abhängig gemacht wird (hier: Ersparnis bis zu 100 EUR). Für den durchschnittlichen E-Mail Empfänger ergibt sich bei Angeboten die eine Auswahl von Optionen und Kombinationsmöglichkeiten zur Verfügung stellen unzweifelhaft, dass von ihm ein Tun erwartet wird, nämlich das Kombinieren. Unterlässt er dies kann er auch nicht erfahren ob und in welcher Höhe er etwa einen beworbenen Vorteil erhalten kann. Bei derartigen Angeboten dürfen die jeweilig enthaltenden Aussagen in ihrem Gesamteindruck nicht isoliert beurteilt (BGH GRUR 2005, 438, 440f) und nicht aus ihrem Zusammenhang gerissen werden (BGH GRUR 2005, 690, 692 - Internet-Versandhandel) <br><br> 2. Kann der Adressat eines Internet-Angebots (hier: via E-Mail) wegen der in seinem Belieben stehenden Kombinationsmöglichkeiten erst nach Auswahl von Optionen ein konkretes Angebot zur Kenntnis erhalten kann, kann nicht schon vorher ein Endpreis genannt werden (§ 1 Abs. 1 S. 1 PAngV). Aus gleichem Grund kann auch nicht vorher gesagt werden, unter welchen Bedingungen der Adressat der Werbung eine Geldersparnis erhält und/oder welche vertraglichen Verpflichtungen er eingehen muss, um diese Geldersparnis zu erhalten. <br><br> 3. Für den Bereich des Internethandels ist es ausreichend, wenn die Endpreise auf Grund einfacher elektronischer Verknüpfung (Verlinkung) festgestellt werden können und der Nutzer hierauf klar und unmissverständlich hingewiesen wird (OLG Köln, GRUR-RR 2005, 89, 90). Der Beworbene muss insoweit nicht immer alle preisbildenden Faktoren eines Angebots auf den ersten Blick erkennen können. <br><br> 4. Es kann insoweit genügen, dass der Beworbene, wenn er der Verlinkung folgt, jeweil…
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