LG Bonn: Deutsche Telekom muss bei VDSL-Werbung deutlich auf Drosselung bei hohem Datentransfervolumen hinweisen - wettbewerbswidrige Irreführung

LG Bonn Urteil 19.09.2011 1 O 448/10 Drosselung bei hohem Datentransfervolumen Die Deutsche Telekom muss bei der Werbung für VDSL-Anschlüsse und Flatratetarife deutlich auf eine Drosselung bei hohem Datentransfervolumen hinweisen. Es genügt nicht, wenn dieser Hinweis im Kleingedruckten versteckt ist. Völlig zu Recht bejahte das Gericht eine wettbewerbswidrige Irreführung der Verbraucher. Die Grundsätze dieser Entscheidung lassen sich selbstverständlich auch auf andere Angebote übertragen. Gerade in der Telekommunikationsbranche wird mit vollmundigen Versprechungen geworben, die bei genauer Betrachtungsweise nicht eingehalten werden. Die Entscheidung ist nicht re…

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Themen: Deutsche Telekom , Bonn , Irreführung , Wettbewerbswidrig , TK , Flatrate , Vdsl , Vzbv , Täuschung , LG Bonn , Drosselung , Call & Surf Comfort Vdsl , Datentransfervolumen , Vdsl-werbung
Rechtsgebiet: Telekommunikationsrecht

Erschienen 26. Oktober 2011 auf http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/.

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