Mobilfunk-Provider zur Auskunft bei SMS-Spam verpflichtet
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Das Landgericht Bonn hat in einer Entscheidung aus 2010 festgestellt, dass die Erteilung einer Postfachinhaberauskunft nach dem Unterlassungsklagengesetz nach unerbeter Werbung die Bekanntgabe des Vor- und Nachnamens des faltischen Postfachinhabers voraussetzt.
Seit längerer Zeit beauskunftet die Deutsche telekom nach hiesigen Beobachtungen recht zuverlässig die Identität von Rufnummerninhabern nach unerbetener Werbung. Das war nicht immer so. Ein Umdenken setzte erst ein, nachdem hier etliche Auskunftsklagen erfolgreich durchgefochten werden konnten, nachdem zuvor seitens der Tekekom gegenüber meinen Mandnaten immer wieder diverse Einwände bezüglich der grundsätzlichen Notwendigkeit und des geschuldeten Umfangs der zu erteilenden Auskünfte gestritten worden war. Einen gewisse Rolle mag auch gespielt haben, dass der besonders dreiste Versuch, meine Mandanten mit der Auskunft einer bloßen phantasievollen Geschäftsbezeichnung nebst Adresse abzuspeisen, vom Amtsgericht Bonn mißbilligt worden war. Das Gericht hatte festgestellt, dass nicht nur der angefragte Anschlussinhaber richtig, also mit vollständigem Namen beauskunftet werden muss, sondern auch, dass wenn nicht mehr Informationen vorliegen, aber stattdessen Daten zu einem hiervon abweichenden "Vertreter des Anschlussinhabers am Anschlussort" vorlägen, diese zu beauskunften seien (AG Bonn, 04.05.2007, 9 C 19/07). Nach dieser Entscheidung gab es praktisch kaum noch solche Versteckspielchen.
Anders bei der Deutschen Post, die häufig wegen dubiosen Postfachinhabern angeschrieben werden muss.
Im Rahmen einer mit der Deutschen Post AG geführten Auseinandersetzung erhielt die Kanzlei Richter Berlin für eine Mandantin auf Nachfrage nach Inhaber und Mitbenutzern eines Postfaches zunächst einmal die komplette Auskunftsverweigerung. Man sehe keine Anspruchsgrundlage. Mein Schreiben, das ausdrücklich auf §§ 13, 13a UKlaG hinwies, hatte man entweder nicht gelesen oder nicht verstanden.
Auf Nachfrage bei der Hotline wurde von dort ausdrücklich inoffiziell mitgeteilt, man habe da eine Person im System, aber dürfe sie nicht nennen. Ich solle mich nochmal ans Backoffice wenden. Auch auf nochmalige Mahnung blieb man dabei. Die daraufhin eingereichte Auskunftsklage führte offenbar das erste Mal zu intensiverem Nachdenken. Es wurde beauskunftet, Postfachinhaber sei:
"Marketing und Service HR Datendienst"sowie eine vollständige Adresse. Das passte zwar zu den Ermittlungen, ermöglichte aber noch keine Inanspruchnahme. Bei "Marketing und Service HR Datendienst" handelte es sich um eine schlichte Geschäftsbezeichnung, nicht um eine eindeutige Bezeichnung einer Person. Hierauf meinte die Post, die Auskunft sei hinreichend, erkannte den Anspruch an, beauskunftete aber nichts Neues und meinte, es liege ein so genanntes sofortiges Anerkenntnis vor, die Kosten wären daher von der Klägerin zu tragen. So weit, so mutig.
<…» Vollständiger ArtikelErschienen 28. Januar 2012 auf http://www.spam-abwehren.de.
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