LG Bochum: Widerrufsbelehrung muss nicht nur vollständig und richtig sein, sondern auch nach Vertragsabschluss in Textform mitgeteilt werden

LG Bochum, Beschluss vom 24.10.2008, Az. 14 O 191/08 §§ § 312 c Abs. 2, 312 e Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1 Abs. 1, 2 und 4, § 3 BGB-InfoV

Das LG Bochum hat deutlich gemacht, dass die Erfüllung der gesetzlichen fernabsatzrechtlichen Informationspflichten (u.a. zum Widerrufsrecht) vor Vertragsschluss nicht ausreicht. Im Gegenteil: Der Bestandteil “Widerrufsrecht” der gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung darf nicht verwendet werden, wenn die Widerrufspflicht und die sonstigen fernabsatzrechtlichen Informationspflichten nicht auch nach Vertragsschluss in Textform erteilt werden, also entweder per E-Mail als elektronisches Dokument oder in ausgedruckter Form, als Papierdokument. Landgericht Bochum

Urteil

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren … gegen …

wird im Wege der einstweiligen Verfügung - wegen der Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden der Kammer allein - gemäß §§ 935, 940, 937 Abs. 2, 944, 91, 890 ZPO, 3, 4, 8, 12 UWG

angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei Fernabsatzverträgen über Fitnessartikel mit privaten Endverbrauchern

1. auf der Auktionsplattform eBay über den Beginn der Widerrufsfrist wie folgt zu belehren:

„Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312 e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV.”,

wenn dem Verbraucher nach Vertragsschluss gar keine Informationen in Textform über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe, einschließl…

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Erschienen 1. Januar 2009 auf http://damm-legal.de.

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