LG Bochum: Unwirksame Klauseln in AGB sind zugleich wettbewerbswidrig
am 11.09.2008 von http://damm-legal.de
Landgericht Bochum, Urteil vom 22.03.2006, Az. 13 O 128/05
§§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 4 Nr.11, 8 Abs. 3 Nr. 1, 12 Abs. 1 S. 2 UWG, §§ 307 Abs. 2 Nr. 2, 309 Nr. 5 b, Nr. 7a BGB, 439 Abs. 1, 449 Abs. 2, 475 Abs. 1, 2 BGB
Dass LG Bochum ist der Rechtsansicht, dass unwirksame AGB-Klauseln einen Wettbewerbsverstoß darstellen. Hierzu führte es aus, dass Kunden durch die AGB des Beklagten davon abgehalten werden könnten, berechtigte Ansprüche geltend zu machen. Aus Laiensicht schließe die AGB die Haftung des Beklagten eindeutig aus, obwohl gesetzliche Ansprüche bestünden. Die potentielle Abschreckwirkung auf Kunden, ihre berechtigten Ansprüche geltend zu machen, bedeute für den Beklagten einen Wettbewerbsvorteil, da er in seiner Kalkulation niedrigere Kosten für berechtigte Reklamationen berücksichtigen müsse. Dies könne sich zum Nachteil der Mitbewerber auf die Preisgestaltung auswirken. Interessant erscheint auch, dass das LG Bochum für 7 unwirksame Klauseln einen Streitwert von 25.000,00 EUR, also bis 4.000,00 EUR Streitwert je unwirksamer/wettbewerbswidriger AGB-Klausel annahm.
Landgericht Bochum
Urteil
Die 13. Zivilkammer des Landgerichts Bochum - Kammer für Handelssachen - hat in der mündlichen Verhandlung vom 22.03.2006 durch … für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber der Anwaltskanzlei F in Höhe von 911,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.11.2005 freizustellen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 45 % und der Beklagte 55 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von …
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