LG Bochum: Unterschiedliche Angaben zu Verfügbarkeit und Lieferzeit nicht irreführend

LG Bochum, Urteil vom 22.12.2011, Az. I-14 O 189/11 § 8 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG

Das LG Bochum hat entschieden, dass eine Internetwerbung für Neuwagen, welche unter “Verfügbarkeit” angibt “sofort” und später unter “Lieferzeit” die Angabe “Die Lieferzeit kann von der oben angegebenen abweichen. Für die Anfrage der genauen Lieferzeit kontaktieren Sie uns bitte.“ tätigt, nicht irreführend ist und damit keinen Wettbewerbsverstoß darstellt. Die Begriffe “Verfügbarkeit” einerseits und “Lieferzeit” andererseits hätten unterschiedliche Bedeutung, was für den Kunden auch ohne Weiteres verständlich sei. Gerade im Kfz-Bereich sei dem Kunden klar, dass im Allgemeinen auch bei sofortiger Verfügbarkeit mit einer gewissen Lieferzeit zu rechnen sei. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Bochum

Urteil

Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus der Abmahnung vom 15.09.2011 ausgefertigt durch Rechtsanwalt B… P…, …, …, wegen der Internet-Werbung der Klägerin für einen KIA Sorento 2,2 CRDi AWD Special 2 mit den Merkmalen: Verfügbarkeit, “sofort” und dem späteren Hinweis: “Die Lieferzeit kann von der oben angegebenen abweichen. Für die Anfrage der genauen Lieferzeit kontaktieren Sie uns bitte.” keine Rechte auf Unterlassung, Schadensersatz und Zahlung der Abmahnkosten zustehen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Beide Parteien vertreiben u. a. Neufahrzeuge der Marke KIA. Mit Schreiben vom 15.09.2011 (Bl. 6 f. d. A) mahnten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Klägerin wegen wettbewerbswidriger Internetwerbung ab. Hintergrund war eine Werbung der Klägerin (Bl. 9 f. d. A), mit der die Klägerin einen KIA Sorento bewarb und darin unter Verfügbarkeit angab “sofort” und weiter unten unter Fahrzeugbeschreibung aufführte: “Die Lieferzeit kann von der oben angegebenen abweichen. Für die Anfrage des genauen Liefertermins kontaktieren Sie uns bitte”. Mit Schreiben vom 19.09.2011 (Bl. 12 f. d. A) wies der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Abmahnung als ungerechtfertigt zurück, und bemängelte, dass die vorgefertigte Unterwerfungserklärung zu weit gefasst sei, da sie den Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs enthalte. Mit Schreiben vom 23.09.2011 (Bl. 14 d. A) wies die Beklagte das Schreiben vom 19.09.2011 wegen fehlender Vollmacht zurück. Mit vorliegender Klage begehrt die Klägerin Feststellung, dass der Beklagten ausder ausgesprochenen Abmahnung keinerlei Rechte zustehen.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihre Werbung sei nicht fehlerhaft wegen Verstoßes gegen §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG. Eine Irreführung sei nicht gegeben, denn bei der Verfügbarkeit…

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Themen: Internet , Wettbewerbsverstoß , Uwg , Landgericht , Urteile & Beschlüsse , Irreführung , Bochum , Kia , Werbung , Irreführend , Lieferzeit , Abweichung , Verfügbarkeit , Abweichen
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 2. Februar 2012 auf http://damm-legal.de.

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