LG Bochum: Unterbliebene Weiterverfolgung einer Gegenabmahnung führt zu Rechtsmissbrauch
LG Bochum, vom 12.10.2011, Az. I-13 O 57/11 § 8 Abs. 4
UWG
Das LG hat entschieden, dass eine rechtsmissbräuchlich ist, wenn diese mit der
Aufforderung verbunden ist, binnen sieben Tagen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, sodann der Unterlassungsanspruch
aber nicht gerichtsanhängig gemacht wird, vielmehr lediglich versucht wird, den mit der Gegenabmahnung grundsätzlich verbundenen
Gebührenerstattungsanspruch gegen den mit der
verbundneen Gebührenerstattungsanspruch aufzurechnen. Zum Volltext der Entscheidung:
Bochum
Urteil
In Sachen … gegen …
hat die 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum auf die mündliche Verhandlung vom 12.10.2011 durch die
Vorsitzende Richterin am Landgericht … - als Einzelrichterin - für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 377,90 EUR nebst in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.03.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/3 und der Beklagte 2/3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung des jeweils anderen Teils durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages
abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann auch durch eine unbedingte,
unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Geldinstituts erbracht werden.
Tatbestand:
Beide Parteien bieten auf dem Onlinemarktplatz eBay gewerblich Handy-Zubehör an.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.03.2011 (Anlage 3, BI. 8 ff. d. A.), auf das hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, mahnte
die Klägerin den Beklagten mit der Begründung ab, dass im eBay-Angebot des Beklagten mit der Artikelnummer XXX Angaben fehlten, ob
der Vertragstext nach Vertragsschluss von dem Beklagten gespeichert werde und ob dieser dem Kunden zugänglich sei. Ferner
beanstandete die Klägerin, dass der Beklagte in Ziff. 10 seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen die Kosten der Rücksendung dem
Kunden auferlege, ohne die Vereinbarung auf die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu beschränken.
Am 16.03.2011 gab der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung (Anlage 4, BI. 11 d. A.), auf die Bezug
genommen wird, ab, in der er sich verpflichtete, es zu unterlassen, die beanstandete Klausel hinsichtlich der Rücksendekosten zu
verwenden.
Die Klägerin trägt vor: Die von dem Beklagten benutzte Klausel hinsichtlich der Kosten der Rücksendung sei unzulässig und zugleich
wettbewerbswidrig. Der Beklagte sei zur Zahlung der Abmahnkosten verpflichtet. Der in der Abmahnung zugrunde gelegte Gegenstandswert
von 15.000,00 EUR sei angemessen.
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