LG Bochum: Unterbliebene Weiterverfolgung einer Gegenabmahnung führt zu Rechtsmissbrauch

LG Bochum, Urteil vom 12.10.2011, Az. I-13 O 57/11 § 8 Abs. 4 UWG

Das LG Bochum hat entschieden, dass eine Gegenabmahnung rechtsmissbräuchlich ist, wenn diese mit der Aufforderung verbunden ist, binnen sieben Tagen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, sodann der Unterlassungsanspruch aber nicht gerichtsanhängig gemacht wird, vielmehr lediglich versucht wird, den mit der Gegenabmahnung grundsätzlich verbundenen Gebührenerstattungsanspruch gegen den mit der Abmahnung verbundneen Gebührenerstattungsanspruch aufzurechnen. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht Bochum

Urteil

In Sachen … gegen …

hat die 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum auf die mündliche Verhandlung vom 12.10.2011 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht … - als Einzelrichterin - für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 377,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.03.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/3 und der Beklagte 2/3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung des jeweils anderen Teils durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann auch durch eine unbedingte, unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Geldinstituts erbracht werden.

Tatbestand:

Beide Parteien bieten auf dem Onlinemarktplatz eBay gewerblich Handy-Zubehör an.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.03.2011 (Anlage 3, BI. 8 ff. d. A.), auf das hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird, mahnte die Klägerin den Beklagten mit der Begründung ab, dass im eBay-Angebot des Beklagten mit der Artikelnummer XXX Angaben fehlten, ob der Vertragstext nach Vertragsschluss von dem Beklagten gespeichert werde und ob dieser dem Kunden zugänglich sei. Ferner beanstandete die Klägerin, dass der Beklagte in Ziff. 10 seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen die Kosten der Rücksendung dem Kunden auferlege, ohne die Vereinbarung auf die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu beschränken.

Am 16.03.2011 gab der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung (Anlage 4, BI. 11 d. A.), auf die Bezug genommen wird, ab, in der er sich verpflichtete, es zu unterlassen, die beanstandete Klausel hinsichtlich der Rücksendekosten zu verwenden.

Die Klägerin trägt vor: Die von dem Beklagten benutzte Klausel hinsichtlich der Kosten der Rücksendung sei unzulässig und zugleich wettbewerbswidrig. Der Beklagte sei zur Zahlung der Abmahnkosten verpflichtet. Der in der Abmahnung zugrunde gelegte Gegenstandswert von 15.000,00 EUR sei angemessen.

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Themen: Ebay , Abmahnung , Urteil , Zinsen , Uwg , Landgericht , Urteile & Beschlüsse , Bochum , Rechtsmissbrauch , LG Bochum , Rechtsmissbräuchlich , Gegenabmahnung , Nicht , Verfolgt , Weiterverfolgt
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 31. Januar 2012 auf http://damm-legal.de.

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