Serie: Die rechtsmissbräuchliche Abmahnung. Folge 2
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LG Bochum, Urteil vom 07.04.2009, Az. I – 12 O 20/09 – Red. Leitsätze: (1) Eine Abmahnung kann rechtmissbräuchlich sein, wenn ein ausgesprochen krasses Missverhältnis zwischen den Einnahmen des Verfügungsklägers und dem durch den Ausspruch der Abmahnungen eingegangenen Kostenrisiko vorliegt. (2) Kein wirtschaftlich vernünftig denkender Unternehmer würde ein Kostenrisiko durch den Ausspruch von Abmahnungen eingehen, das den Jahresumsatz und natürlich erst recht den erzielten Gewinn bei weitem übersteigt.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel www.jur-blog.de
LG Bochum, Urteil vom 07.04.2009, Az. I – 12 O 20/09 – Rechtsmißbräuchliche Abmahnung (Tierbedarf im Internet)Die einstweilige Verfügung vom 18.02.2009 wird aufgehoben. Der auf ihren Erlass gerichtete Antrag wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
Sachverhalt
Der in Essen wohnhafte Kläger ist hauptberuflich Lokführer bei der Deutschen Bahn. Während einer Bahnfahrt lernte er seinen in Wiesbaden ansässigen heutigen Prozessbevollmächtigten kennen. Der Verfügungskläger bietet im Internet Tierbedarf an. Vorwiegend vertreibt er entsprechende Produkte über die Internetplattform F. Sein dortiger Name lautet “T”. Bei F ist er als gewerblicher Verkäufer angemeldet. Im Jahre 2008 hat der Verfügungskläger 98 Rechnungen erstellt und hierdurch einen Umsatz von 2.430,36 € erzielt. Bei F liegen seit dem Jahr 2002 310 Bewertungen für ihn vor. Zwischen Februar 2008 und Februar 2009 hat der Verfügungskläger zumindest zwei Abmahnungen gegen eine Frau L und eine gegen Frau Q aussprechen lassen. Eine weitere erfolgte am 09.03.2009 gegenüber Frau S.
Der Verfügungsbeklagte veräußert ebenfalls Tierbedarf aller Art als angemeldeter gewerblicher Verkäufer über die Internetplattform F.
Unter dem 18.02.2009 hat der Verfügungskläger gegen den Verfügungsbeklagten eine einstweilige Verfügung erwirkt, in dem der Verfügungsbeklagten bestimmte Verhaltensweisen und Aussagen beim Handeln über F untersagt worden sind. Wegen der Einzelheiten wird auf die einstweilige Verfügung vom 18.02.2009, Bl. 51 d. A., Bezug genommen. Gegen diese einstweilige Verfügung richtet sich der Widerspruch des Verfügungsbeklagten.
Der Verfügungskläger verteidigt die ergangene einstweilige Verfügung. Er hält seinen Antrag mit eingehendem weiteren Vorbringen im Schriftsatz vom 06.04.2009 für nicht rechtsmissbräuchlich. Insbesondere bestehe keine Absprache zwischen ihm und seinem Prozessbevollmächtigten über eine Kostenbegrenzung. Es sei nicht vorgesehen, dass nur Gewerbetreibende mit e…
» Vollständiger ArtikelErschienen 30. Juni 2009 auf http://www.jur-blog.de.
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