Ansprüche des Urhebers bei Verstoß gegen GNU-Lizenzen
IT-Rechtsinfo | 18. März 2011 — Im vorliegenden Fall band der Anbieter einer kommerziellen Software ein Programm, welches unter der LGPL lizenziert war in sein Pr…
LG Bochum, Teilurteil vom 20.01.2011, Az. 8 O 293/09 § 97 UrhG, § 242 BGB
Das LG Bochum hat entschieden, dass derjenige, der gegen eine Lesser General Public License (LGPL) verstößt, welche bei sog. Open Source Software Verwendung findet (hier) zur Unterlassung und, zur Bemessung des Schadensersatzes, zur Auskunft verpflichet ist. Eine Pflicht zum Rückruf der streitbefangenen Software bestehe aber ohne Weiteres nicht. Zum Volltext der Entscheidung: Landgericht Bochum
Teilurteil
Die 8. Kammer für Handelssachen hat … durch … für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen,
a) seit welchem Datum die Software „G” von ihr verwandt wurde,
b) für welche Produkte die Software „G” von ihr verwandt wurde,
c) in welcher Stückzahl die unter b) zu benennenden Produkte jeweils in den Handel gebracht wurden sowie
d) wie viel Umsatz und Einnahmen durch die Verwendung der Software „G” mittels der unter b) zu benennenden Produkte von ihr erzielt wurden.
Im Hinblick auf die Klageanträge zu 3.) und 5.) wird die Klage abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin berühmt sich der ausschließlichen Nutzungsrechte an der Software (Programmbibliothek) “G”, wegen deren Inhalts auf den Datenträger in der Anlage K 14 zum Schriftsatz vom 11.01.2010 verwiesen wird. Diese Software hat die Klägerin unter den Bedingungen der Lesser General Public License ( LGPL ) ins Internet gestellt, so dass die Software unter Einhaltung der Bedingungen der LGPL ( Namensnennung des Entwicklers, Offenlegung des Quellcodes und Beifügung einer Kopie der LGPL ) von jedermann kostenfrei genutzt werden kann. Die Beklagte vertreibt die Software “X”, in die die Software “G” implementiert ist, ohne dass die Bedingungen der LGPL eingehalten sind. Auf Verlangen der Klägerin gab die Beklagte unter dem 27.03.2009 eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, mit der sie sich verpflichtete, “es bei Meidung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 EUR für jeden Fall der zukünftigen schuldhaften Zuwiderhandlung und unter Verzicht auf den Einwand des Fortsetzungszusammenhangs zu unterlassen, die von der B GmbH vertriebene Software “G” zu veröffentlichen, zu verbreiten, zu bearbeiten oder in sonstiger Weise kommerziell zu nutzen, ohne die Bedingungen der GNU Lesser General Public License ( LGPL ) zu erfüllen …”. Wegen des genauen Wortlauts der von der Beklagten unterzeichneten Unterlassungsverpflichtungserklärung wird auf deren Ablichtung in der Anlage zur Klageschrift Bezug genommen. Bei von der Klägerin am 30.03.2009 sowie am 07., 08., 09., 11.04. und im Oktober 2009 durchgeführten Testkäufen hat diese festgestellt, dass die Beklagte die Software im…
» Vollständiger ArtikelErschienen 13. Dezember 2011 auf http://damm-legal.de.
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