LG Bochum: Auch ein digitaler Bilderrahmen unterfällt der Registrierungspflicht nach dem ElektroG
LG Bochum, vom 02.02.2010, Az. I-17 O 159/09 §§ 2 Abs.
1, 7 S. 1 ElektroG
Das LG hat entschieden, dass auch ein digitaler
Bilderrahmen als Elektrogerät gemäß § 2 Abs. 1 ElektroG gilt und gemäß § 7 S. 1 ElektroG zu kennzeichnen ist. Nach § 7 S. 1
Elektrogesetz seien Elektro- und Elektronikgeräte dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren sei.
Dem Zusammenhang mit § 7 S. 3 Elektrogesetz köne dabei entnommen werden, dass der Gesetzgeber von einer auf dem Gerät selbst ausgehe. Im Hinblick darauf,
dass jedenfalls auf der Rückseite des von der Verfügungsbeklagten vertriebenen digitalen Bilderrahmens hinreichend Raum für die
erforderliche Kennzeichnung vorhanden sei, bestünde daher keine Veranlassung, im vorliegenden Fall darauf zu verzichten. Die
Verfügungsbeklagte könne sich folglich nicht darauf berufen, dass der Hersteller auch etwa der Rechnung zu entnehmen sei.
Die fehlende Kennzeichnung und der Verstoß gegen § 7 Elektrogesetz stelle sich auch als unlautere Handlung im Sinne von § 4 Nr. 11
UWG dar. Die Herstellerkennzeichnungspflicht sei Voraussetzung dafür, dass die Altgeräte für die Zuordnung nach § 14 Abs. 5 S. 7
Elektrogesetz identifiziert werden könnten. Sie gehöre damit zum System der präventiven Kontrolle nach dem Elektrogesetz, das die
Inanspruchnahme der Kollektivgemeinschaft verhindern solle und folglich wettbewerbsrechtlich relevant sei (Grotelüschen/Karenfort, BB
2006, 955 ff.). Zudem ermö…
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