LG Bielefeld: Erstattung Abmahnkosten bei Drittunterwerfung
BERLIN BLAWG | 30. September 2009 — Das Landgericht (LG) Bielefeld hatte sich in einer Wettbewerbssache mit der umstrittenen Frage zu beschäftigen, ob der Abmahner…
LG Bielefeld, Urteil vom 26.05.2009, Az. 17 O 59/09 §§ 9, 12 UWG
Das LG Bielefeld hat entschieden, dass derjenige, der eine Abmahnung gegen einen Mitbewerber ausspricht, dann keinen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten hat, wenn der Abgemahnte wegen desselben Verstoßes bereits eine Unterlassungserklärung gegenüber einem Dritten abgegeben hat. Durch die Abgabe der Unterlassungserklärung sei die Wiederholungsgefahr insgesamt entfallen, so dass eine weitere Abmahnung wegen desselben Verstoßes objektiv unberechtigt sei. Dass der Zweitabmahner dies nicht wusste, sorge nicht für eine Abmahnungsberechtigung, so dass ein Erstattungsanspruch nach § 12 UWG nicht vorliege. Das Gericht konnte einen Anspruch auf Ersatz der Kosten auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund erkennen. Eine Geschäftsführung ohne Auftrag komme bei einem nicht bestehenden Unterlassungsanspruch nicht in Betracht. Auch einen Schadensersatzanspruch gemäß § 9 UWG schloss das Gericht aus. Zwar sei die vom Zweitabmahner ausgesprochene Abmahnung durch den schuldhaften Wettbewerbsverstoß des Abgemahnten verursacht worden, jedoch falle die Vermögenseinbuße in Form …
» Vollständiger ArtikelErschienen 5. Januar 2010 auf http://damm-legal.de.
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