LG Bielefeld: Massenhafte Abmahnung ist rechtsmissbräuchlich
LG Bielefeld, Urteil vom 02.06.2006, Az. 15 O 53/06 § 4 Nr. 11 UWG
Das LG vertritt die Rechtsansicht, dass eine
von “rund 100 innerhalb weniger Tage, die sämtlich die [gleichen]
Verstöße betreffen”, den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs erfüllt. Eine entsprechende Unterlassungs- bzw. Kostenklage ist danach
unzulässig. Bielefeld
Urteil
In dem Rechtsstreit … gegen …
hat die VI. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.05.2006 durch den
Vorsitzenden Richter am Landgericht für Recht erkannt:
Die Widerklage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung entsprechend
Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin vertreibt Druckerzubehör über das Internet (…). Auch die Beklagte handelt u.a. mit Druckerzubehör, seit Februar 2006
auch per Internet (…). Im Internetangebot der Klägerin ist bei den Preisen der einzelnen Produkte nicht angegeben, ob die
Umsatzsteuer enthalten ist. Angaben zu Versandkosten befinden sich nicht bei den einzelnen Produkten; zu den Versandkosten finden
sich Angaben (lediglich) in den AGB der Klägerin.
Mit Schreiben ihrer Anwälte vom 17.03.2006 mahnte die Beklagte die Klägerin ab und stellte sich dabei auf den Standpunkt, der
Internetauftritt der Klägerin verstoße wegen unzureichender Angaben zu Umsatzsteuer und Versandkosten gegen § 1 Abs. 2 PAngV (und
damit auch gegen § 4 Nr. 11 UWG). Der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Zahlung von
Anwaltskosten in Höhe von 756,09 EUR (1,3 - Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR, zuzüglich Mehrwertsteuer)
kam die Klägerin jedoch nicht nach. Vielmehr sprach die Klägerin über ihre Anwälte am 27.03.2006 eine Gegenabmahnung aus und warf der
Beklagten rechtsmißbräuchliches Verhalten im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG vor. Dem wiederum widersprach die Beklagte.
Die Klägerin hat daraufhin eine negative Feststellungsklage erhoben und den Antrag angekündigt, festzustellen, dass die Beklagte
keinen Anspruch gegenüber der Klägerin hat, dass diese es zu unterlassen habe, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
beim Internethandel mit Druckern und Druckerzubehör entgegen § 1 Abs. 2 PAngV Preise ohne Hinweis darauf, dass diese Mehrwertsteuer
und sonstige Preisbestandteile enthalten und ob Liefer- und Versandkosten anfallen, anzugeben.
Diese Feststellungsklage haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte
Widerklage erhoben h…
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