LG Bielefeld: Erstattung Abmahnkosten bei Drittunterwerfung
Das (LG) hatte sich in einer Wettbewerbssache mit der umstrittenen Frage
zu beschäftigen, ob der Abmahner vom Abgemahnten, der sich zuvor gegenüber einem Dritten wegen des gleichen Sachverhalts unterworfen
hatte (sog. Drittunterwerfung), die Erstattung seiner Rechtsverfolgungskosten verlangen könne.
Mit vom 26. Mai 2009 – AZ: 17 O 59/09 – kam die Richter
der Wettbewerbskammer am LG Bielefeld zu dem Ergebnis, dass grundsätzlich keine Erstattungspflicht besteht.
Anspruch aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG? Nein.
“Durch diese Unterwerfungserklärung, an deren Ernsthaftigkeit nicht zu zweifeln ist, ist die Wiederholungsgefahr entfallen. Da eine
Wiederholungsgefahr nur einheitlich bestehen oder nicht bestehen kann, entfällt mit der Unterwerfung gegenüber einem Mitbewerber die
Wiederholungsgefahr gegenüber der Gesamtheit der Mitbewerber und Abmahnberechtigten. Weitere Abmahnungen wegen desselben
Sachverhaltes sind dann objektiv unberechtigt (Baumbach-Köhler-Bornkamm, UWG 27. Aufl. § 12 Rn. 1.54 und 1.84;
Harte-Bavendamm-Henning-Bodewig, UWG § 12 Rn. 81). Die subjektive Unkenntnis des Abmahnenden von der Drittabmahnung macht die nicht zu einer berechtigten Abmahnung.
Kostenerstattung nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG kann deshalb nicht verlangt werden.”
Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)? Nein.
“Ein Kostenerstattungsanspruch lässt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag herleiten. Wenn kein
Unterlassungsanspruch besteht, liegt eine Abmahnung natürlich nicht im Interesse des Abgemahnten.”
Schadensersatzanspruch aus § 9 UWG? Nein.
“Allerdings ist die von der Klägerin ausgesprochene Abmahnung durch den rechtswidrigen und schuldhaften der Beklagten veranlasst und
verursacht worden; die Abmahnung wiederum hat eine Belastung der Klägerin mit Kosten zur Folge. […]
Jedoch fällt diese Vermögenseinbuße nicht in den Schutzbereich der Norm.
Schutzzweck eines Schadensersatzanspruches – auch eines solchen nach § 9 UWG – ist es, Vermögenseinbußen auszugleichen, die aus einer
Verletzungshandlung herrühren; es geht also um den Ausgleich nachwirkender Folgen eines vergangenen Tuns. Die Abmahnung hingegen
dient dazu, zukünftige Verstöße gegen ohne Prozess zu verhindern; sie knüpft an eine Wiederholungsgefahr an oder an eine
Erstbegehungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr wird zwar im allgemeinen durch einen Verstoß in der Vergangenheit begründet; gleichwohl
ist es nicht dieser Verstoß, sondern erst die Wiederholungsgefahr , die einen Unterlassungsanspruch begründet und zur Abmahnung
berechtigt. Die Abmahnung ist also einem Unterlassungsanspruch zugeordnet, nicht einen Schadensersatzanspruch (vgl.
Hefermehl-Köhler-Bornkamm aaO, § 12 Rn. 1.88 und § 9 Rn. 1.29).”
Regel von der…
» Vollständiger Artikel