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LG Berlin: Zu Kontrollpflichten des und Auskunftsansprüchen gegen den Host-Provider

am 01.03.2006 von http://www.vertretbar.de

LG Berlin, Urteil v. 10.11.2005 - Az: 27 O 616/05 - Zu Kontrollpflichten des und Auskunftsansprüchen gegen den Host-Provider (redaktionelle Leitsätze):
1. Einem Host-Provider ist es nicht zumutbar, alle fremden Inhalte vor der Einstellung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung zu untersuchen. Erst ab konkreter Kenntnis etwa durch einen Hinweis des Betroffenen besteht die Verpflichtung zur unverzüglichen Sperrung des Zugangs oder Löschung der rechtsverletzenden Inhalte.
2. Ab Kenntniserlangung von rechtsverletzenden Inhalten ist der Host-Provider verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren dafür Sorge zu tragen, dass es möglichst nicht zu gleichgelagerten Rechtsverletzungen kommt (in Fortführung von BGH, Urteil v. 11.03.2004 - Az: I ZR 304/01). Diese Verpflichtung kann etwa durch die Verwendung von Wortfiltern zur Suche nach gleichgelagerten Rechtsverletzungen erfüllt werden, die so enge Filterkriterien verwendet, dass eine Sichtung jedes betroffenen Inhalts zumutbar bleibt. Der Host-Provider ist insoweit zur Beschaffung und Verwendung einer zur Filterung geeigneten Software verpflichtet.
3. Der von rechtsverletzenden Inhalten Betroffene hat gegen den Host-Provider aus § 242 BGB einen Anspruch auf Auskunft über die zu den rechtsverletzenden Inhalten gespeicherten Namen, Anschriften und IP-Adressen der für die Inhalte verantwortlichen Personen. Eine analoge Anwendung des § 101a UrhG scheidet aus, weil § 101a UrhG schon seinem Wortlaut nach nur einen Anspruch gegen den Täter oder Teilnehmer der Rechtsverletzung iSv § 830 BGB gewährt und wegen des allgemeinen aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Auskunftsanspruchs der für die Annahme einer analogen Anwendung erforderlichen Regelungslücke entgegensteht.
4. Die gegen den Störer gerichteten Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche haben nicht nur Abwehrcharakter in Bezug auf die konkrete …

LG Berlin: Löschungs- und Auskunftspflichten eines Webhosters

Kanzlei Dr. Bahr: Recht der Neuen Medien / Das LG Berlin (Urt. v. 10.11.2005 - Az.: 27 O 616/05) hatte über die Lösch- und Auskunftspflichten eines Webhosting-Unternehmens zu entscheiden.Die Beklagte, ein Webhosting-Unternehmen, stellte Dritten kostenlosen Speicherplatz zur Verfügung. Auf …

LG Karlsruhe: Störerhaftung des Webhosting-Providers - Ein Pflicht des Webhosting-Providers zur unverzüglichen Sperrung rechtswidriger Inhalte (Webseiten) Dritter besteht erst nach dem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung.

MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Einem Unternehmen, dass seinen Kunden durch die Zurverfügungstellung von Speicherplatz die Veröffentlichung und Verbreitung von Informationen ermöglicht (hier: Webhosting-Provider), ist es nicht zuzumuten, jeden Beitrag vor Veröffentlichung…

LG Düsseldorf: Usenet und Störerhaftung - Ein Usenet-Provider ist als Host-Provider und nicht nur als Access- oder Cache-Provider zu qualifizieren und kann nach den allgemeine Grundsätzen als Störer für Rechtsverletzungen auf Unterlassung in

MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Wie sich aus § 8 Abs. 2 TDG (nunmehr § 7 Abs. 2 TMG) ergibt, ist die Haftungsprivilegierung des § 11 TDG (nunmehr § 10 TMG) nicht auf Unterlassungsansprüche anwendbar (BGH, GRUR 2004, 860, 862 f.). Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs haft…

KG: Keine Auskunftsansprüche gegen Provider

Kanzlei Kremer / Wenn im Internet Unwahrheiten oder Beleidigungen über eine Person oder Firma verbreitet werden, möchten die Betroffenen häufig nicht nur den oftmals leicht ausfindig zu machenden Provider auf Unterlassung in Anspruch nehmen und die Rechtsverletzun…

Auskunftspflicht eines Access-Providers

domainundrecht.de /      JurPC: Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28.04.2005, 5 U 156/04: Rechteinhaber haben weder in direkter noch in analoger Anwendung von § 101 a Abs. 1 UrhG einen Auskunftsanspruch über die Identität eines Kunden ge…

LG Düsseldorf: (Mit-) Störerhaftung des Forenbetreibers - Werden rechtswidrige Inhalte Dritter durch den Forenbetreiber unverzüglich nach Kenntnis entfernt, fehlt es ohne das Hinzutreten weiterer Umstände an einer Wiederholungsgefahr, die durc

MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Der Betreiber eines Diskussionsforums im Internet ist Host-Provider und damit Diensteanbieter gem. § 2 Satz 1 Nr. 1 Telemediengesetz (TMG). Solch ein Anbieter haftet grundsätzlich gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 TMG nach den allgemeinen Grundsätz…

LG Köln: Störerhaftung des Access-Providers - Der Access-Provider haftet ab Kenntniserlangung als Störer auf Unterlassung (hier: der Löschung von Daten zur Feststellung von Daten bestimmter Kunden, gegen die Strafanzeige gestellt wurde).

MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Der Access-Provider ist gemäß § 8 TMG für fremde Informationen grundsätzlich nicht verantwortlich und nicht verpflichtet, die von ihr übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf e…

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Sascha Kremer

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