LG Berlin: Zu der Frage, wann ein Buchtitel Markenrechtsschutz genießt oder rein beschreibend ist
LG Berlin, Urteil vom 14.02.2008, Az. 52 O 416/07 §§ 5 Abs. 3, 15 MarkenG
Das LG Berlin hatte über die Frage zu entscheiden, ob der für ein Buch gewählte Titel “Internetrecht” unter markenrechtlichen Gesichtspunkten Schutz genießt. Dies wurde verneint. Dem Titel des Lehrbuchs „Internetrecht” komme angesichts seines rein beschreibenden Sinngehaltes keine Unterscheidungskraft zu, zudem liege auch keine Verwechslungsfähigkeit mit dem unter dem Titel „Internetrecht” herausgegebenen „juris Praxiskommentar” mit dem Titel „Internetrecht” vor.
Landgericht Berlin
Urteil
Das Landgericht Berlin hat auf die mündliche Verhandlung vom 14.02.2008 durch … für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin für den Buchtitel des seit 1999 von ihr verlegten Fachbuches „Internetrecht“ Werktitelschutz beanspruchen kann und der Beklagten den Vertrieb und die Werbung des juris Praxiskommentars „Internetrecht” untersagen kann.
Die Klägerin verlegt Fachpublikationen für die Bereiche Recht, Wirtschaft, Streuern, die Beklagte betreibt einen Print-Online-Verlag für juristische Informationen, und verlegt auch juristische Publikationen.
Die Klägerin hat seit 1999 unter der Bezeichnung „Internetrecht“ ein Fachbuch herausgebracht zum Recht der elektronischen Medien, verfasst von N. H., welches derzeit in der 2. Auflage erhältlich ist.
Die Beklagte vertreibt und bewirbt in ihrer Kommentarreihe „juris PraxisKommentar” ein juristisches Fachbuch „Internetrecht” von Prof. Dr. Dirk Heckmann; welches seit kurzem als Druckausgabe erhältlich ist und seit Juni 2007 online über den Dienst „JurisBookLine” der Beklagten abrufbar ist. Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 18.04.2007 unter Hinweis auf ältere Titelschutzrechte ab und forderte sie vergeblich auf, die Veröffentlichung und den Vertrieb dieses Praxiskommentars mit dem Titel „Internetrecht” zu unterlassen.
Die Klägerin behauptet, zum Zeitpunkt der Veröffentlichung sei der Begriff „Internetrecht” sowohl im allgemeinen als auch im juristischen Sprachgebrauch unüblich gewesen, da sich das Medium Internet insbesondere der sog. eCommerce, noch im Entstehen befand. Bis heute handele es sich nicht um ein homogenes Rechtsgebiet, sondern würden die rechtlichen Fragen, die im Zusammenhang mit der Benutzung des Internets auftauchten, mittels unterschiedlicher bereits etablierter Rechtsgebiete wie Urheberrecht, Marken- und Wettbewerbsrecht, Vertragsrecht, Kollisionsrecht und Verbraucherschutzrecht …
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Erschienen 30. Oktober 2008 auf http://damm-legal.de.
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