LG Berlin: Angebliches Gemeinwohlinteresse rechtfertigt nicht Telefonspam
spam-abwehren.de | 27. November 2006 — Telefonspam bei Gewerbetreibenden nicht durch Gemeinwohl gerechtfertigt +++ Auch allgemeine Steigerung betriebswirtschaftlich…
+++ Vorstand haftet für E-Mail-Spam der Aktiengesellschaft +++ Streitwert auch bei E-Mail-Spam an Privatperson EUR 5.000 +++
Das Landgericht Berlin hat in seinem Beschlussvom 21.11.2006 (AZ: 16 O 1089/06) bekräftigt, dass der Anbieter eines E-Mail-Newsletters auch für dessen unerwünschte Zusendung als Störer auf Unterlassung haftet.
Das Gericht folgte dabei der Argumentation der Antragstellerin dahingehend, dass die Antragsgegnerin zumindest Auftraggeberin des Newsletters sei, da in dessen Inhalt ein Abbestell-Link zu einer Webseite enthalten war, für die die Antragsgegnerin als Impressumsverantwortliche, Domaininhaberin und Admin-C zeichnete. Der Vorstand der Antragsgegnerin, einer Aktiengesellschaft, haftet auch persönlich auf Unterlassung, da er in seiner Eigenschaft als Organ der juristischen Person die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung des Rechtsverstoßes hat. Der Streitwert wurde in dem Eilverfahren mit € 5.000,00 festgesetzt.
(Landgericht Berlin, Urteil vom 22.11.2006, AZ: 16 O 1089/06)Erschienen 27. November 2006 auf http://www.spam-abwehren.de.
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