LG Berlin: Für die Veröffentlichung einer Satire muss ein öffentliches Interesse bestehen

Das Landgericht Berlin hat mit einem Urtei vom 19.01.2010 (Akz 27 O 1147/09) entschieden, dass die Veröffentlichung einer Satire ein öffentliches Interesse voraussetz.

In dem Verfahren ging es um die um den Streit zwischen einem Redakteur und eines Chefredakteurs über die satirische Darstellung des Redakteurs in dem Blog des Chefredakteurs.

Der antragstellende Redakteur ist der Auffassung, es nicht hinnehmen zu müssen, im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen dem Chefredakteur und einem Berliner Medienanwalt Gegenstand eines satirischen Artikels zu werden.

Das Gericht gab dem Antrag statt:

Die angegriffene Bild- und Textberichterstattung stellt nach Ansicht des Gerichts einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers dar. Er muss es nicht hinnehmen, von der Antragsgegnerin auf diese Weise dem Publikum vorgeführt und allein zu Unterhaltungsinteressen vermarktet zu werden.

Zur Begründung führt das Gericht aus:

Die Antragsgegnerin kann sich nicht auf das Grundrecht der Kunstfreiheit ( Art. 5 Abs. 3 GG ) berufen. Allein der Umstand, dass es sich bei einer Veröffenttichung um eine glossierende, etwa satirische, Darstellung handelt, eröffnet nach nicht den Schutzbereich nach Art. 5 Abs. 3 GG. Satire kann zwar Kunst sein, nicht jede Satire ist jedoch zugleich Kunst.

(…)

Ob ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Betroffenen vorliegt, ist anhand des zu beurteilenden Einzelfalls festzustellen; denn wegen der Eigenart des Persänlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der anderen Seite bestimmt werden.

(…)

Ein berechtigtes Interesse der Antragsgegnerin, die Person des Antragstellers im Zusammenhang mit Spekulationen darüber, wen wohl das „Erektions-Kunstwerk“ an der Fassade des … Verlagsgebäudes abbilden soll, zum Gegenstand des Beitrags zu machen, besteht nicht. Der Antragsteller bewegt sich nicht derart in der Öffentlichkeit, dass allein schon seine P…

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Themen: Urteil , LG Berlin , Veröffentlichung , Satire , Landgericht Berlin
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 11. März 2010 auf http://www.presserecht-aktuell.de.

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