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LG Berlin: Verklickt nochmal! - Ein eBay-Anbieter kann zwar die Online-Auktion vorzeitig beenden; am Bestand der von ihm abgegebenen Willenserklärung ändert diese Maßnahme jedoch nichts, wenn er nicht über einen Anfechtungsgrund verfügt und

am 28.06.2007 von MEDIEN INTERNET und RECHT

1. Verklickt sich der Anfechtende bei Abgabe einer elektronischen Willenserklärung mit der
Maustaste (hier: bei der vorzeitigen Beendigung einer eBay-Auktion mit der Option Auktion sofort zum
Höchstgebot beenden, anstatt das Angebot zu beenden und die Gebote zu streichen), so handelt
es sich um einen Erklärungsirrtum gemäß § 119 Abs. 1 Fall 2 BGB (AG Bad Homburg, NJW-RR 2002, Seite 1282).
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2. Auch im Fall einer grundsätzlich wirksamen Anfechtung muss sich der Anfechtende aus
Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes am Vertrag festhalten lassen, wenn sich der
Anfechtungsgegner die Erklärung gelten lassen will, die der Anfechtende ohne seinen Irrtum abgegeben hätte.
Eine Anfechtung ist dann ausgeschlossen,
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3. Das Angebot des Verkäufers auf der Internethandelsplattform eBay als Versteigerer ist verbindlich
und nicht widerruflich. Das folgt aus § 9 Ziffer 1 der allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, wo die gesetzlich
(§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB) vorgesehene Möglichkeit des vorherigen oder gleichzeitigen Widerrufs der
Willenserklärung ausgeschlossen wird. Die Besonderheiten von Internetauktionen erfordern die Unwiderruflichkeit
der Vertragsangebote; der Bieter wäre der Willkür des Anbieters ausgesetzt, wenn dieser es sich jederzeit
überlegen könnte, ob er ein Angebot gelten lassen will oder nicht (vgl. KG NJW 2005, 1053; LG Berlin NJW 2004, 2831 f.).
Auch die eBay-Grundsätze für das vorzeitige Beenden von Angeboten und das Streichen von Geboten betonen ausdrücklich,
dass alle bei eBay eingestellten Artikel grundsätzlich verbindliche
Angebote sind und dass nur in Ausnahmefällen eine Auktion vorzeitig beendet werden darf.
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4. Die eBay-Grundsätze nennen als Gründe für eine vorzeitige Beendigung einen Irrtum über die Beschaffenheit
des Artikels …

“Verklickt nochmal!”

Handakte WebLAWg / “Verklickt” sich der Anfechtende bei Abgabe einer elektronischen Willenserklärung mit der Maustaste (hier: bei der vorzeitigen Beendigung einer eBay-Auktion mit der Option “Auktion sofort zum Höchstgebot beenden“, anstatt da…

Nichterfüllung bei Ebay-Kauf

RA-Blog / “Das Einstellen eines Warenangebots auf der Webseite von eBay zwecks Durchführung einer Online-Auktion begründet ein verbindliches Angebot. Die Wirksamkeit eines solchen verbindlichen Angebots wird durch die nach den eBay-Grundsätzen mögli…

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Jurabilis / Ausdrücklich kenntlich gemachte Verkaufsbedingungen bei einer Internet-Auktion haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Internet-Plattform. Wer als Verkäufer kenntlich macht, dass zum Zuschlags-Preis noch die Mehrwertsteuer hinzukom…

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Kanzlei Dr. Bahr: Recht der Neuen Medien / Das KG Berlin (Beschl. v. 25.01.2005 - Az.: 17 U 72/04) hatte zu entscheiden, ob das Verkaufs-Angebot bei einer eBay-Auktion verbindlich ist oder der Verkäufer noch vom Vertrag zurücktreten kann.Der Beklagte hatte bei eBay ein Auto zum Verkauf eing…

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Kanzlei Dr. Bahr: Recht der Neuen Medien / Das KG Berlin (Beschl. v. 04.03.2005 - Az.: 5 W 32/05 - PDF) hatte zu entscheiden, inwieweit es erlaubt ist, im Rahmen einer eBay-Auktion das Produkt eines Konkurrenten zu nennen.Die Berliner Richter stellen zunächst fest, dass die Namensnennung ein…

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Der Autor und sein Blog

Rechtsanwalt Thomas Gramespacher

Onlinepublikation zum Medien- und Internetrecht

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