Schadensersatzpflicht des Admin-C bei Vertipper-Domains
Internetrecht München | 7. Mai 2009 — Das LG Berlin hat in einem Urteil vom 13. Januar 2009 (Az. 15 O 957/07) entschieden, dass der Admin-C einer so genannten …
1. Der Admin-C einer Domain kann wegen der Verletzung von, als Prüfungspflichten konkretisierten, Verkehrssicherungspflichten für (marken-) rechtsverletzende Domainregistrierungen (hier: "Vertipper-Domains") täterschaftlich auf Schadenersatz haften. 2. Verkehrssicherungspflichten gelten auch im Immaterialgüterrecht. Die Verkehrssicherungspflichten konkretisieren sich hierbei als Prüfungspflichten, deren Bestand und Umfang im Einzelfall aus einer Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen ergibt, wobei es entscheidend darauf ankommt, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (mit Verweis auf: BGH, Urteil vom 12.07.2007 - Az. I ZR 18/04 - Jugendgefährdende Medien bei eBay = MIR 2007, Dok. 325 sowie: BGH GRUR 1995, 601 ff. - Bahnhofsverkaufsstellen; BGH GRUR 1984, 54 ff. - Kopierläden). 3. Wer einen adäquat kausalen Beitrag für eine Rechtsverletzung leistet (Störer), eröffnet damit in seinem Verantwortungsbereich regelmäßig eine Gefahrenquelle und begründet Verkehrssicherungs- bzw. Prüfungspflichten. Für die Qualifikation als Störer genügt insofern eine nicht vorwerfbare (schuldlose) Verletzung dieser Pflichten, während eine Haftung als Täter nur bei einer vorwerfbaren (schuldhaften) Missachtung von Prüfungspflichten in Betracht kommt. 4. Eine Prüfungspflicht des Admin-C kommt nicht erst dann in Betracht, wenn diesem konkrete Hinweise auf einzelne Rechtsverletzungen vorliegen, sondern bereits dann, wenn es offensichtlich ist, dass ein Domaininhaber einen potentiell rechtswidrigen Geschäftszweck verfolgt (hier: Gene…
» Vollständiger ArtikelErschienen 1. Juni 2009 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.
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