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LG Berlin v. 01.06.2006 (15 O 389/06 - E-Mail-Spam)

am 05.07.2006 von http://www.advocatus.de/heng/weblog.php

Landgericht Berlin
Beschluss


Geschäftsnummer: 15 O 389/06
Beschluss vom 01. Juni 2006


In der einstweiligen Verfügungssache

[...]

wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, gemäß §§ 935 ff., 91 ZPO angeordnet:
Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt,

zum Zwecke der Werbung für die Teilnahme an von ihm organisierten Online-Seminaren per E-Mail Kontakt von der Adresse [...] an den Antragssteller unter dessen Adresse [...] heranzutreten, ohne dass dessen Einverständnis vorliegt oder zu vermuten ist.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Der Antragssteiler hat glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner ihm unverlangt - und ohne dass die Parteien in geschäftlichen Beziehungen stünden - am 21.5.2006 per E-Mail eine „Einladung zum kostenlosen Online-Seminar zusandte. Darin ist - trotz der Schutzschrift ZE AR 12/06 - eine Werbung zu sehen, da auch die Pressemitteilung an einen Redakteur (hier: an den Antragssteller als Redakteur des RSV-Blogs) dazu dient, eigene wirtschaftliche Interessen zu befördern. Solche Interessen können im übrigen auch hinter einem kostenlosen Seminar stehen. Eine Einwilligung in die Übersendung lässt sich ferner nicht aus den Internetseiten des Blogs ab¬leiten, da dort nur Interesse an Mitarbeit, an Hinweisen in Bezug auf das Regulierungsverhalten von Rechtsschutzversicherern und an Kritik bekundet wurde. Dass der Antragssteiler ein Autor wäre, mit dem nach den Internetseiten des Blogs eine Kontaktaufnahme ermöglicht wäre, ergibt sich aus den Internetausdrucken gerade nicht. Ohnehin dürfte diese Möglichkeit der …

LG Berlin: Rechtswidriger E-Mail-Spam auch bei angeblicher Pressemitteilung

Kanzlei Dr. Bahr: Recht der Neuen Medien / Das LG Berlin (Beschl. v. 01.06.2006 - Az.: 16 O 389/06 PDF via aktiv-gegen-spam.de) hat entschieden, dass auch als Pressemitteilung titulierte E-Mails rechtswidrigen darstellen.Der Antragsteller betreibt mit weiteren Anwaltskollegen das RSV-Blog und…

Spamming per Pressemitteilung

Aktiv gegen Spam / Eine als Pressmitteilung deklarierte Einladung zu einem kostenlosen Online-Seminar, die per eMail an einen Redakteur eines Weblogs versandt wurde, dient dazu, eigene wirtschaftliche Interessen zu befördern und ist damit als Werbung zu qualifiz…

Hanseatisches OLG: Unerwünschte E-Mail-Werbung - Die Zusendung einer Werbe-E-Mail ohne Einwilligung des Adressaten, stellt regelmäßig unzumutbare Belästigung (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG) und eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung i.S.d. § 3 U

MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Bei der Zusendung von E-Mails handelt es sich nach der Definition in Art. 2 Satz 2 lit. h der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation um elektronische Post im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. <br><br> 2. Der Versender…

Werbe-Emails

Blickpunkt Recht & Steuern / Die Übersendung von Werbe-E-Mails ohne Zustimmung des Betroffenen begründet nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf einen Abwehranspruch. Der 15. Zivilsenat hatte dabei den folgenden Fall zu entscheiden: Der Kläger, von Beruf Rechtsa…

LG Berlin : Werbe-Spam - Der werbende Charakter einer E-Mail entfällt nicht, wenn es sich um eine Pressemitteilung handelt. Keine generelle Einwilligung in E-Mailwerbung durch Kontaktmöglichkeiten auf einer Internetseite.

MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Das Zusenden unerbetener Email-Werbung stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. 2. Der werbende Charakter einer Email entfällt nicht, wenn es sich um eine Pressemitteilung handelt…

LG Berlin: Ungewollte Werbung per E-Mail ist rechtswidriger Spam. Immer.

Kanzlei Kremer / „Seriöse“ Spammer glauben immer im Recht zu sein. Darunter fallen etwa die Unternehmen, die glauben, sie würden dem Empfänger mit ihrer Werbung einen Gefallen tun, weil der Empfänger ohne Ihr Produkt nicht mehr leben kann. Schönes Beispiel:…

Ungewollte E-Mail-Werbung gegenüber Gewerbetreibenden

Handakte WebLAWg / Die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung allein aufgrund einer gewerblichen Tätigkeit des Empfängers kommt nicht in Betracht. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung von elektronischer Pos…

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Michael H. Heng

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