LG Berlin v. 01.06.2006 (15 O 389/06 - E-Mail-Spam)

Landgericht Berlin Beschluss Geschäftsnummer: 15 O 389/06 Beschluss vom 01. Juni 2006 In der einstweiligen Verfügungssache [...] wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, gemäß §§ 935 ff., 91 ZPO angeordnet: Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, zum Zwecke der Werbung für die Teilnahme an von ihm organisierten Online-Seminaren per E-Mail Kontakt von der Adresse [...] an den Antragssteller unter dessen Adresse [...] heranzutreten, ohne dass dessen Einverständnis vorliegt oder zu vermuten ist. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antragssteiler hat glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner ihm unverlangt - und ohne dass die Parteien in geschäftlichen Beziehungen stünden - am 21.5.2006 per E-Mail eine „Einladung zum kostenlosen Online-Seminar" zusandte. Darin ist - trotz der Schutzschrift ZE AR 12/06 - eine Werbung zu sehen, da auch die Pressemitteilung an einen Redakteur (hier: an den Antragssteller als Redakteur des RSV-Blogs) dazu dient, eigene wirtschaftliche Interessen zu befördern. Solche Interessen können im übrigen auch hinter einem kostenlosen Seminar stehen. Eine Einwilligung in die Übersendung lässt sich ferner nicht aus den Internetseiten des Blogs ab¬leiten, da dort nur Interesse an Mitarbeit, an Hinweisen in Bezug auf das Regulierungsverhalten von Rechtsschutzversicherern und an Kritik bekundet wurde. Dass der Antragssteiler ein Autor wäre, mit dem nach den Internetseiten des Blogs eine Kontaktaufnahme ermöglicht wäre, ergibt sich aus den Internetausdrucken gerade nicht. Ohnehin dürfte diese Möglichkeit der Kontaktauf¬nahme nur für Fragen der Rechtsschutzversicherung gewollt sein, nicht aber für das vom An¬tragsgegner angebotene RVG-Seminar. Die Werbung verstößt gegen §§ 823, 1004 BGB und ist daher zu unterlassen. Das Zusenden von E-Mail-Werbung stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) des Adressaten dar, wenn - wie hier - nicht dessen ausdrückliches oder mutmaßliches Einverständnis vorliegt (vgl. Kammer in: MDR 2001, 391). Denn vergleichbar der unerwünschten Telefax-Werbung wird die negative Informationsfreiheit des Adressaten unzumutbar beeinträchtigt (LG Berlin - ZK 16 - NJW 2002, 2569, 2570 m.w.N.). Hinzu kommt, dass diese Werbemetho…

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Themen: LG Berlin , Landgericht Berlin
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 5. Juli 2006 auf http://www.advocatus.de/heng/weblog.php.

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