LG Berlin: Urheberrechtsverletzung durch ungenehmigte Fotos vom verpackten Reichstag
Vorbereitung zur Reichstagsverpackung; Foto: dontworry
Das ungenehmigte Fotografieren eines Kunstwerkes ist eine durch Vervielfältigen; soweit bekannt. Am 27. September 2011 hatte sich
das mit den
zahlreichen Ausnahmeregeln von diesem Grundsatz bei einem öffentlich aufgestellten wie den verpackten Reichstag zu befassen.
Was war geschehen?
Eine war vom bulgarischen
Verpackungskünstler Christo verklagt worden. Sie bot in in ihrer online-Datenbank verschiedene Fotos der von Christo und seiner
verstorbenen Frau Jeanne-Claude verpackten Gegenstände an; so vom Berliner Reichstag, dem Pariser Pont Neuf und die verpackte letzte
Lore im Besucherbergwerk Rammelsberg. Die Fotos waren von verschiedenen Fotografen aufgenommen worden, die der Bildagentur die
Verwertung ihrer Fotos übertrugen. Eine Genehmigung zum Fotografieren der Kunstwerke von Christo hatten die Fotografen und die
Bildagentur nicht. Christo verlangte Unterlassen und Schadenersatz.
Ausnahmen und Schranken des Urheberrechts
Zu ihrer Verteidigung hat sich die Bildagentur gleich auf eine ganze Reihe von Ausnahmeregeln vom berufen:
Die nach § 50 UrhG erlaubte Berichterstattung über ein Tagesereignis, in dessen Verlauf das Werk wahrnehmbar werden muss. Das wurde
vom Gericht abgelehnt. Denn im Streitfall hat sich die Beklagte Bildagentur schon nicht auf ein konkretes Tagesereignis berufen. Die
von ihr erwähnte abstrakte Möglichkeit, dass wegen zukünftiger Ereignisse an den Werken des Klägers erneut öffentliches Interesse
entstehen könnte und sie deshalb das Bild material vorhalten dürfe, reicht insoweit nicht aus. Die nach § 51 UrhG erlaubte
Zitatfreiheit. Auch das wurde vom Gericht im Streitfall abgelehnt. Denn die Zitatfreiheit ermöglicht die freie Nutzung für Zwecke, die
der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Werken dienen. Vorliegend ist weder behauptet noch zu erkennen, dass die Beklagte ein
derartigen Ziel verfolgt. Auch aus dem Grundrecht der Pressefreiheit (Art 5 Abs. 1 GG) folgt nichts anderes. Im Hinblick auf die
grundsätzlich abschließende Regelung, die das Gesetz unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich verbrieften Interessen der
Nutzerseite für die aus dem Urheberrecht fließenden Befugnisse und ihre Beschränkungen trifft kommt eine darüber hinausgehende
Abwägung, wie sie für das Verhältnis der Online-Berichterstattung und den Schutz des Persönlichkeitsrechts geboten ist, nicht in
Betracht.
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