LG Berlin: Urheberrechtliche Haftung bei Einbindung fremder RSS-Feeds - Das Einbinden urheberrechtlich geschützter, fremder Inhalte und Lichtbilder in eine Internetseite mittels RSS-Feed ohne entsprechende Rechtseinräumung ist rechtswidrig.

1. Durch das Einbinden eines fremden RSS-Feeds in eine Internetseite werden dort enthaltene urheberrechtlich geschützte Inhalte und Lichtbilder (§ 72 UrhG) öffentlich zugänglich gemacht (§ 19a UrhG). Fehlt es an einer (insoweit erforderlichen) Rechtseinräumung ist eine solche Nutzung rechtswidrig und der Betreiber der Internetseite hierfür verantwortlich. 2. Werden fremde Inhalte mittels RSS-Feed in eine Internetseite eingebunden, macht sich der Seitenbetreiber diese Inhalte einschließlich dazu gehörender Fotos bzw. Lichtbilder zu eigen. Dies gilt auch dann, wenn der Nutzer der betreffenden Internetseite durch die Nennung des Anbieters des RSS-Feeds bzw. der darüber eingebundenen Na…

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Erschienen 2. Mai 2011 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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