LG Berlin: Unzulässige Werbung in Browsergames
Eine kürzlich veröffentlichte Entscheidung des Landgerichts Berlin von September 2010 (LG Berlin – Urteil vom 14.09.2010 – Az.: 103 O
43/10) sorgt derzeit bei Anbietern werbefinanzierter Internetinhalte für Unruhe. Auf entsprechende Klage des Dachverbandes der
Verbraucherzentralen untersagte das Gericht einem niederländischen Anbieter kostenloser verschiedene Formen von Werbeeinblendungen, mit denen der Anbieter nach
Ansicht des Gerichts gegen das verstieß.
Mit ihrem Klageantrag wandten sich die Verbraucherschützer unter anderem gegen die Gestaltung der Werbebanner auf der primär an
Kinder adressierten Plattform. Die Banner wiesen eine einheitliche Größe auf und enthielten einen um 90° gedrehten Schriftzug
„WERBUNG“. Die Klägerin sah diese Kennzeichnung nicht als ausreichend an und führte aus, dass die auffällig gestalteten und teilweise
animierten Werbebanner sich von den angebotenen Spielen nicht hinreichend unterscheiden ließen. Hierin lag nach Ansicht der
Verbraucherschützer ein Verstoß gegen das Verschleierungsverbot aus § 4 Nr. 3 UWG an, wonach redaktionelle Inhalte und auch im Internet grundsätzlich zu trennen sind. Der von der
Beklagten aufgebrachte Schriftzug „WERBUNG“ könne an dieser Einschätzung nichts ändern, da Kindern das ausreichende Leseverständnis
fehle. Das Gericht folgte dieser Argumentation und stellte in seiner Begründung insbesondere auf die Ziel- und Nutzergruppe der
Plattform ab:
Für Kinder sind […] Spiele und Werbung nicht klar zu unterscheiden. Der Werbebanner ist in die Seite geradezu eingebettet. Der
Schriftzug “WERBUNG” verlangt vom Nutzer ein entsprechendes Leseverständnis. Kindern tendieren jedoch dazu, Dinge anzuklicken
anstelle sie vollständig zu lesen. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass Kinder den Schriftzug nicht wahrnehmen, weil die auffällig
gestalteten und animierten Werbebanner ihre gesamte Aufmerksamkeit auf sich ziehen und dabei den Eindruck erwecken, es handele sich
um eine weitere interaktive Spielmöglichkeit.
Mit weiteren Klageanträgen rügten die Verbraucherschützer, dass die Besucher der Plattform nach der Auswahl eines Spiels nicht sofort
zum gewählten Inhalt gelangten, sondern zunächst auf zwischengeschaltete Werbeeinblendungen (sog. Interstitials) weitergeleitet
wurden. Diese Werbeeinblendungen konnten durch Anklicken einer Schaltfläche teilweise bereits nach 5 Sekunden übersprungen werden. In
anderen Fällen war der Nutzer hingegen gezwungen, Werbeeinblendungen von bis zu 20 Sekunden abzuwarten, bevor das gewünschte Spiel
startete.
Während das Gerichts das nach 5 Sekunden abschaltbare Interstitial als hinnehmbar beurteilte, erachtete es die längere
Werbeeinblendung ohne Abschaltmöglichkeit als Verstoß gegen das wettbewerbsrechtliche Verbot unzumutbarer Belästigung nach § 7 Abs. 1
S. 1 UWG und führte zur Begründung aus:
Die einzige Möglichkeit…
» Vollständiger Artikel