LG Berlin: Unterschiedliche Streitwerte bei Online- und Printmedien
Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 19. März 2009 – AZ: 27 O 1234/08 – entschieden, dass der Streitwert einer Veröffentlichung in einem Onlinemedium nur 1/3 des Streitwertes für eine vergleichbare Print-Publikationen betrage. DAs LG Berlin beruft sich in seinen Entscheidungsgründen auf Kammergericht, das bereits mit Beschluss vom 27. Juli 2004 – AZ: 9 W 70/04 - etwa ein Drittel des Werts einer im Übrigen vergleichbaren Print-Veröffentlichung für angemessen erachtet hatte.
“Die von der Klägerin für ihr Vorgehen für Hr. von … festgesetzten Gegenstandswerte sind angemessen und überschreiten jedenfalls nicht die Grenze der Unbilligkeit, mit Ausnahme des für die Online-Veröffentlichung angesetzten Wertes. Üblicherweise hält die Kammer bei Online- Veröffentlichungen etwa ein Drittel des Werts einer im Übrigen vergleichbaren Print- Veröffentlichung für angemessen (vgl. KG, Beschluss vom 27.07.2004, 9 W 70/04). Im vorliegenden Fall wären dies statt der von der Klägerin angesetzten 20.000 EUR bei der Print- Veröffentlichung 7.000 EUR. Damit ist jedenfalls ein Wert von 20.000 EUR, der mehr als das D…
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Erschienen 12. Mai 2009 auf http://sewoma.de/berlinblawg.
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