LG Berlin: Unterlassungserklärung muss ernsthaft sein

Spam-Opfer müssen sich nicht auf technische Filtermöglichkeiten verweisen lassen +++ Unterlassungserklärung mit Strafbewehrung von € 150,00 räumt Wiederholungsgefahr nicht aus +++ Streitwert Unterlassungsansprüche E-Mail-Spam im Eilverfahren 5.000,00 Das Landgericht Berlin hat in seinem Beschluss vom 22.12.2006 zum Aktenzeichen 15 O 1036/06 klargestellt, dass angesichts von einer Spamquote von immerhin noch rund 65 % nach Durchlauf eines Spam-Filters auch eine einzelne Spam-E-Mail Unterlassungsansprüche des Empfängers begründet. Weiterhin stellte es fest, dass die vorprozessual abgegebene Unterwerfungserklärung mit einer angebotenen Vertragsstrafe von € 150,00 pro erneutem Rechtsverstoß angesichts der Kostenvorteile der E-Mail-Werbung nicht zur Ausräumung der durch den Rechtsvertoß entstandenen Wiederholungsgefahr geeignet ist. Zudem grenzt sich das Gericht von der Entscheidung des AG Dresden NJW 2005, 2561 ab und hält auch an seiner bisherigen Praxis der Streitwertfestsetzung im einstweiligen Verfügungsverfahren wegen Spam-Unterlassungsansprüchen mit einer Bemessung auf 5.000,00 Euro fest.

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Themen: LG Berlin , Landgericht Berlin

Erschienen 22. Dezember 2006 auf http://www.spam-abwehren.de.

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