LG Berlin: Ungewollte Werbung per E-Mail ist rechtswidriger Spam. Immer.

„Seriöse“ Spammer glauben immer im Recht zu sein. Darunter fallen etwa die Unternehmen, die glauben, sie würden dem Empfänger mit ihrer Werbung einen Gefallen tun, weil der Empfänger ohne Ihr Produkt nicht mehr leben kann. Schönes Beispiel: Werbung per E-Mail oder Fax an einen Rechtsanwalt für eine – natürlich – günstige Berufshaftpflichtversicherung. Verwundert zeigen sich die „seriösen“ Spammer dann immer, wenn sie statt eines Vermittlungsauftrags eine Abmahnung samt Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung als Antwort erhalten. Dabei hat das Landgericht Berlin jüngst wieder einmal bestätigt, dass auch die erstmalige unverlangte Zusendung von Werbung per E-Mail wegen der Nachahmungsgefahr einen Eingriff in Rechte des Empfängers darstellt, die dieser nicht hinnehmen muss. Bei Unternehmen genügt auch nicht, dass die beworbene Ware oder Dienstleistung für den Unternehmer von Interesse sein könnte – dann wäre schließlich jede Werbung zulässig (LG Berlin, Beschluss v. 19.12.2006 – Az: 15 O 1028/06 = Volltext via aktiv-gegen-spam.de).

Sachverhalt

Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt tätig. Von den Antragsgegnern erhielt er eine Werbung per E-Mail, ohne gegenüber den Antragsgegnern in den Empfang der Werbung zuvor eingewilligt zu haben oder mit den Antragsgegnern in einer Geschäftsbeziehung zu stehen.

Als die Antragsgegner auf die Aufforderung des Antragstellers zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht reagierten, beantragte der Antragsteller beim LG Berlin den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegner.

Entscheidung

Das LG gab dem Verfügungsantrag statt:

[…]Der Antragsteller hat einen Unterlassungsanspruch aus §§823 Abs. 1, 1004 BGB wegen Eingriffs in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht und in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

Die Beeinträchtigung des Antragstellers ist nicht als bloße Bagatelle zu bewerten. Insbesondere kann nicht die einzelne E-Mail, die der Antragsteller von den Antragsgegnern erhalten hat, isoliert betrachtet werden. Denn es muss berücksichtigt werden, dass Werbung per E-Mail den Keim zu einem immer weiteren Umsichgreifen in sich trägt ([BGH, Urteil v. 11.03.2004 – Az: I ZR 81/01 = NJW 2004, 1655 ff.]). Ohne Einschränkungen der E-Mail-Werbung ist aufgrund ihrer Vorteilhaftigkeit für den Werbenden mit einem Nachahmungseffekt bei denjenigen Mitbewerbern zu rechnen, die bislang nicht mittels E-Mail geworben haben, sich aus Wettbewerbsgründen jedoch hierzu gezwungen sehen (BGH a.a.O.). Diese Gefahr der Ausuferung ist seit der Entscheidung des BGH vom 11. März 2004 nicht erfolgreich eingedämmt worden. In anderen Verfahren mit gleichem Streitgegenstand eingereichte Presseartikel bestätigen dies, indem dort ausführt wird, dass noch immer – trotz Einsatz von Filterprogrammen – Webemails 65% des gesamten E-Mail-Aufkommen…

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Themen: Spam , LG Berlin

Erschienen 15. Februar 2007 auf http://www.kremer-legal.com.

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