LG Berlin: Haftung eines Domaininhabers und Admin-C für E-Mail-Spam
spam-abwehren.de | 18. Dezember 2006 — Haftung eines Domaininhabers und Admin-C für E-Mail-Spam +++ Abgrenzung zu AG Dresden NJW 2005, 2561 +++ Streitwert Unterlassungsa…
Haftung eines Domaininhabers und Admin-C für E-Mail-Spam +++ Abgrenzung zu AG Dresden NJW 2005, 2561 +++ Streitwert Unterlassungsansprüche E-Mail-Spam im Eilverfahren 5.000,00 Das Landgericht Berlin hat in seinem Beschluss vom 19.12.2006 zum Aktenzeichen 15 O 995/06 seine bisherige Linie bekräftigt. Danach liegt in der unerwünschten E-Mail-Versendung an einen Gewerbebetrieb nicht nur ein Wettbewerbsrechtsverstoß, sondern zugleich auch ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des E-Mail-Adressaten. Ausdrücklich grenzt sich das Gericht von der Entscheidung des AG Dresden NJW 2005, 2561 ab und hält auch an seiner bisherigen Praxis der Streitwertfestsetzung im einstweiligen Verfügungsverfahren wegen Spam-Unterlassungsansprüchen mit einer Bemessung auf 5.000,00 Euro fest.
Erschienen 18. Dezember 2006 auf http://www.spam-abwehren.de.
spam-abwehren.de | 18. Dezember 2006 — Haftung eines Domaininhabers und Admin-C für E-Mail-Spam +++ Abgrenzung zu AG Dresden NJW 2005, 2561 +++ Streitwert Unterlassungsa…
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